BAG vom 26.03.2015 – 2 AZR 483/14

Das BAG hat in dieser Entscheidung nochmals die Grundsätze einer Zugangsvereitelung dargestellt. Wichtig ist Folgendes:

Der Zugang einer verkörperten Willenserklärung (Kündigung) unter Anwesenden ist auch dann bewirkt, wenn das Schriftstück dem Empfänger mit der für ihn erkennbaren Absicht, es ihm zu übergeben, angereicht und, falls er die Entgegennahme ablehnt, so in seiner unmittelbaren Nähe abgelegt wird, dass er es ohne Weiteres an sich nehmen und von seinem Inhalt Kenntnis nehmen kann.

Das Schreiben geht dagegen nicht zu, wenn es dem Empfänger zum Zwecke der Übergabe zwar angereicht, aber von dem Erklärenden oder Überbringer wieder an sich genommen wird, weil der Empfänger die Annahme abgelehnt hat. In diesem Fall ist nach Auffassung des BAG das Schreiben zu keinem Zeitpunkt in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Arbeitnehmers gelangt.

Tipp: Wenn ein Arbeitnehmer die Entgegennahme einer Kündigungserklärung verweigert, muss das Schreiben dem Arbeitnehmer so sichtbar vorgelegt werden, dass er, wenn er wollte, von dem Inhalt des Schreibens Kenntnis nehmen könnte. Wichtig ist, dass Zeugen dies bestätigen können. Daher keine Kündigungsübergabe allein durch den Geschäftsführer, ein Zeuge sollte immer auf Arbeitgeberseite vorhanden sein.

Wenn das Kündigungsschreiben nicht zugegangen ist, könnte eine treuwidrige Zugangsverzögerung durch den Arbeitnehmer vorliegen, wenn der Arbeitgeber das Kündigungsschreiben erkennbar zum Zwecke der Übergabe dem Arbeitnehmer hingereicht hat.

Tipp: In jedem Fall zeitnah versuchen, das Kündigungsschreiben unter der Wohnanschrift zuzustellen (per Bote oder Einwurf-Einschreiben) und sich nicht auf die Argumentation der treuwidrigen Zugangsvereitelung verlassen, da hier erhebliche Risiken bestehen.

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.