Das BAG hat mit Urteil vom 18.11.2014 erfreulicherweise klargestellt, dass der Arbeitnehmer die seiner Meinung nach besseren Leistungen als befriedigende darlegen und ggf. beweisen muss.

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.