Gremiensitzungen können befristet per Web- oder Telefonkonferenz stattfinden. Auch für Betriebsversammlungen gibt es Sonderregelungen.
Bisher konnten Beschlüsse des Betriebsrats grundsätzlich nur auf einer ordnungsgemäßen Betriebsratssitzung gefasst werden, es galt der Grundsatz der Anwesenheitspflicht. Der Betriebsrat war nur dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend war und Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst wurden. Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren war unzulässig.
In der jetzigen Ausnahmesituation durch die Einschränkungen wegen des Corona-Virus sind Präsenzsitzungen des Betriebsrats oft schwierig umzusetzen ( Home-Office, Quarantäne etc.).
Der Gesetzgeber hat nun klare Verhältnisse geschaffen. Künftig ist die Teilnahme an Sitzungen
- des Betriebsrats
- der Jugend- und Auszubildendenvertretung
- des Gesamt- und Konzern-Betriebsrats
- der Gesamt- und Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- von Einigungsstellen
- des Wirtschaftsausschusses
einschließlich der Beschlussfassung mittels Video- und Telefonkonferenz zulässig.
Es ist aber sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
Da grundsätzlich über jede Betriebsratssitzung ein Protokoll mit Anwesenheitsliste anzufertigen ist, – was bei einer virtuellen Betriebsratssitzung nicht möglich ist- , muss jeder Teilnehmer seine Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform (z.B. SMS oder Email) bestätigen.
Für das Gremium empfehlen sich konkrete Regelungen, mit denen die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden, die zur Gewährleistung der Nichtöffentlichkeit der Sitzung getroffen werden sollen, z.B. die Abgabe von Bestätigungen, dass keine Dritte anwesend sind.
Für Betriebsversammlungen besteht die Sonderregelung, dass diese zwar mittels Videokonferenz, jedoch nicht mittels einer Telefonkonferenz zulässig sind. Auch hier ist Voraussetzung, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können und eine Aufzeichnung unzulässig ist.
Einmalig ist der Vorgang, dass diese Sonderregelungen rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft treten und damit rückwirkend die Möglichkeit besteht, unter Verstoß gegen die bisherige Präsenzpflicht gefasste Beschlüsse nachträglich zu heilen.
Diese Sonderregelungen sind schon sehr zu begrüßen, da es oft zeitkritische Angelegenheiten gibt, die bei räumlicher Entfernung der Betriebsratsmitglieder nun eine kurzfristige Beschlussfassung ermöglichen.
Wichtig ist jedoch, dass diese Gesetzesänderung virtuelle Gremiensitzungen nur ermöglicht, aber nicht zwingend vorschreibt. Dies bedeutet, dass auch weiterhin Präsenzsitzungen unter Einhaltung entsprechender Hygienevorgaben sowie von Sicherheitsabständen (auch bei Zutritt und Verlassen der Veranstaltung) möglich sind.
Es bleibt abzuwarten, ob diese Gesetzesänderung tatsächlich zum 31.12.2020 ausläuft oder sinnvollerweise nicht nur für die derzeitige Ausnahmesituation aufgrund des Corona-Virus bestehen bleibt.
Der Gesetzesbeschluss sowie der Verordnungstext CoronaVO Veranstaltungen können nachfolgend eingesehen werden.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.