Aus Sicherheitsgründen ist künftig eine erleichterte Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie beispielsweise einem Parkplatz, zulässig.

Künftig kann ein Arbeitgeber, der seinen Mitarbeitern einen Firmenparkplatz zur Verfügung stellt, der nicht nur den Mitarbeitern, sondern auch öffentlich zugänglich ist, eine Videoüberwachungsanlage einsetzen, wenn dies aus Sicherheitsgründen zum Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit der Parkenden erforderlich ist. Es genügt für die Öffentlichkeit, dass Firmenbesucher und Kunden dort parken dürfen. Ein Hinweis auf die Videoüberwachung ist in geeigneter Form sicherzustellen.

Bei nicht öffentlich zugänglichen Bereichen bleibt es bei den allgemeinen Grundsätzen, dass eine Videoüberwachung nur zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke zulässig ist, soweit sie auch erforderlich und verhältnismäßig ist. Immer ist eine Abwägung zwischen den betrieblichen Interessen und dem Persönlichkeitsrecht des betroffenen Mitarbeiters vorzunehmen. Eine verdeckte heimliche Videoüberwachung ist nur ausnahmsweise, z.B. als Mittel zur Aufdeckung von Straftaten, in einem räumlich und funktional eng abgegrenzten Bereich des Betriebs zulässig.

Zu beachten ist jedoch das zwingende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, wenn die Videoüberwachung dazu geeignet ist, Mitarbeiterverhalten zu dokumentieren. Dafür genügt es bei Firmenparkplätzen, dass die Mitarbeiter, die dort parken, aufgezeichnet werden können. Es besteht lediglich dann kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, wenn die Videoüberwachung nur den Teil des Parkplatzes erfasst, der keinesfalls von Mitarbeitern benutzt werden darf (z.B. ausschließlich Kundenparkplätze).

Bei Nichtbeachtung können wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch eine unzulässige Videoüberwachung eventuelle Schadenersatzansprüche drohen.

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.