Auswirkungen der Coronakrise auf die Berufsausbildung

Verschiebung der Prüfungen

Der DIHK hat bekannt gegeben, dass die Industrie- und Handelskammern für alle für April und Mai 2020 geplanten schriftlichen Abschlussprüfungen in den Sommer 2020 verschoben werden. Die Prüfungen werden voraussichtlich in der Zeit vom 16. bis 19.06.2020 nachgeholt. Die industriell technischen Prüfungen sollen am 16./17.06.2020 stattfinden, die kaufmännischen am 18./19.06.2020.

Frühjahrszwischenprüfungen entfallen

Prüfungsteilnehmer, die im Frühjahr für die Abschlussprüfung Teil I angemeldet waren, können die entsprechende Prüfung im Herbst nachholen. Alle Zwischenprüfungen, die im Frühjahr hätten stattfinden sollen, entfallen hingegen ersatzlos. Dies soll jedoch nach gemeinsamer Auffassung vom Bundesministerium für Bildung und Forschung und dem Bundesministerium für Wirtschaft, die auch von der für die Prüfung zuständigen Stellen geteilt wird, keine negativen Konsequenzen für die Zulassung zur Abschlussprüfung haben.

Prüfungstermin nach Ausbildungsende

Sofern aufgrund des Ausfalls/der Verschiebung der Prüfung das Ausbildungsverhältnis endet, bevor die Prüfung absolviert wurde, sieht das BBiG keine automatische Verlängerung. Diese könnte aber ggf. vom Auszubildenden beantragt werden, der darzulegen hat, dass die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Die Entscheidung trifft dann die zuständige Kammer.

IHK-Weiterbildungsprüfungen werden nachgeholt

Bis einschließlich Mai 2020 finden zudem auch keine IHK-Weiterbildungsprüfungen statt. Diese werden zwischen Juni und August 2020 nachgeholt. Alle IHK-Unterrichtungen sowie IHK-Sach- und Fachkundeprüfungen (Verkehrsprüfungen, Gewerberecht) bleiben mindestens bis 24. April 2020 ausgesetzt.

Gültigkeitsnachweise Berufskraftfahrer/Gefahrgutbeauftragte auf 30.11.2020 verlängert

In Bezug auf die Logistik gilt eine Sonderregelung: Die Gültigkeit der Schulungsnachweise für Berufskraftfahrer sowie im Gefahrgutbereich wurden verlängert. Alle Bescheinigungen über die Fahrzeugführerschulungen deren Geltungsdauer zwischen dem 01. März und dem 01. November 2020 endet, bleibt bis zum 30.11.2020 gültig. Dasselbe gilt auch für Schulungsbescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte.

Ausfall der Ausbildung

Bei einer teilweisen oder vollständigen Betriebsschließung oder vereinbarten Kurzarbeit gilt für die Ausbildung Folgendes:

Zunächst muss der Ausbildungsbetrieb unter allen Umständen versuchen, die Ausbildung aufrecht zu erhalten. Sofern auch nur in einem Teilbereich der Betrieb noch weiterläuft, muss versucht werden, die Ausbildung in diesen Bereich zu verlagern. Ggf. müssen entsprechende Ausbildungsinhalte vorgezogen werden. Ggf. kommt auch eine Teilzeitausbildung in Betracht (Reduzierung bis auf 50 % der täglichen/wöchentlichen Ausbildungszeit gemäß § 7 a BBiG).

Sofern keinerlei betrieblichen Aktivitäten stattfinden, können auch ausbildungsrelevante Aufgaben und Projekte für die Erarbeitung zu Hause entwickelt werden. In diesem Fall („Homeoffice“) muss jedoch eine ausreichende Betreuung der Auszubildenden (virtuell oder telefonisch) sichergestellt sein. Es kann zudem auch zusätzliche Lernzeit für die Berufsschule vorgesehen werden. Zu beachten ist dabei, dass auch Ausbilder möglichst lange im laufenden Betrieb gehalten werden müssen. Sie dürfen z. B. erst in Kurzarbeit, wenn keine Alternative mehr besteht.

Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann auch Kurzarbeit für Auszubildende vereinbart werden. Dies geht aber nur, wenn die Unterbrechung der Ausbildung unvermeidbar ist. In diesem Fall haben die Auszubildenden gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 a BBiG jedoch zunächst 6-wöchigen Anspruch auf Fortzahlung ihrer Vergütung. Die BDA setzt sich ebenso wie das Bundesministerium für Bildung und Forschung derzeit für eine bis Ende 2020 befristete Aussetzung dieses Anspruchs ein. Bislang waren die diesbezüglichen Bemühungen noch nicht erfolgreich.

Eine letzte Maßnahme stellt die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses dar. Sofern eine ordnungsgemäße Ausbildung nicht mehr sichergestellt werden kann, weil der Betrieb ganz oder teilweise geschlossen ist oder aufgrund der Umstände die Ausbildungsberechtigungen nicht mehr besteht (z. B. steht kein ausbildendes Personal mehr zur Verfügung), besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG.

Vorab muss jedoch geprüft worden sein, ob beispielsweise über eine Verbundausbildung Teile der Ausbildungen in einem anderen Betrieb noch vermittelt werden könnten. Nur wenn dies nicht der Fall ist, ist auch die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung eröffnet.

Ausfall des Berufsschulunterrichts

Bundesweit findet zurzeit kein Präsenzunterricht in Berufsschulen statt. Sofern anstelle des regulären Unterrichts Online-Angebote geschaffen werden bzw. Aufgaben zur eigenverantwortlichen Bearbeitung zur Verfügung gestellt werden, muss dem Auszubildenden entsprechend Zeit eingeräumt werden, um diese wahrzunehmen bzw. zu bearbeiten. Insofern gilt die Frist zur Freistellung zum Berufsschulunterricht gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 BBiG fort. Falls aufgrund eines erhöhten betrieblichen Bedarfs die Auszubildenden unverzichtbar im Betrieb sind, gibt es entsprechend der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen, die Möglichkeit eine Befreiung von der Berufsschule zu beantragen (i. d. R. nur für wenige Tage).

Auch wenn die zuständige Berufsschule derzeit nicht erreichbar sein sollten, empfiehlt es sich aufgrund der derzeitigen Ausnahmesituation ggf. einen formlosen Antrag per E-Mail zu senden. Unter Hinweis auf die aktuelle Situation sollte um die Befreiung von der Berufsschulpflicht gebeten werden. Dies erfordert die Angabe der betroffenen Auszubildenden. Selbstverständlich muss im Nachgang dann gemeinsam eine Möglichkeit gefunden werden, den Berufsschulstoff nachzuholen, damit den Auszubildenden kein Nachteil entsteht.

 

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Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.