Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Urteil entschieden, dass der zum Besuch einer auswärtigen Berufsschule verpflichtete Berufsschüler einen Anspruch auf Erstattung der dadurch verursachten Mehrkosten einer notwendigen Unterbringung und Betreuung hat.

Die Berufung des Landes gegen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2014 (AZ: 12 K 3576/12) hatte beim VGH keinen Erfolg. Der VGH hielt die Praxis des Landes mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetzes unvereinbar, die Berufsschülern auf der Grundlage einer Verwaltungsvorschrift lediglich einen Zuschuss zu den Kosten für die auswärtige Unterkunft gewähren. Sofern Berufsschüler zum Besuch einer auswärtigen Berufsschule verpflichtet werden, würden diese gegenüber Berufsschülern, die ihre Berufsschulpflicht ausbildungsort- bzw. beschäftigungsortnah erfüllen, ungleich behandelt.

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.