Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass zur Vermeidung eines hohen Prozessrisikos unbedingt darauf zu achten ist, dass ein mehrseitiges Kündigungsschreiben paginiert und fest zusammengetackert dem Mitarbeiter übergeben bzw. nachweislich per Einwurf-Einschreiben oder per Bote zugestellt wird. Ein Arbeitsgericht in Stuttgart sah im Fall, in dem zwischen Seite 1 und 2 eines zweiseitigen Kündigungsschreibens, welches keine Paginierung enthielt und textlich kein Zusammenhang erkennbar war, die Kündigung, die auf der ersten Seite ausgesprochen war, als nicht unterschrieben und damit als formunwirksam an.
Die streitige Frage, ob hier die Einheit der Urkunde, die im Rahmen der gesetzlichen Schriftform der Kündigung erforderlich ist, gewahrt war, sorgte für ein sehr hohes Prozessrisiko, zumal es sich um eine Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate handelte und der Einwand der fehlenden Schriftform erst nach Ablauf der sechs Monate im Kündigungsschutzverfahren erhoben wurde. Bei Prüfung dieses Sachverhalts kommt es entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an. Im konkreten Fall war leider die Paginierung vergessen worden und auch textlich durch Trennungsstriche etc. kein Zusammenhang von Seite 2 zu Seite 1 erkennbar. Das Kündigungsschreiben hätte daher auch mehr als zwei Seiten enthalten können. Dies war für das Gericht Anlass genug, wegen Fehlens der einheitlichen Urkunde an der Einhaltung der gesetzlichen Schriftform zu zweifeln.
Praxistipp:
- einseitiges Kündigungsschreiben
- alle anderen Dinge wie Rückgabe des Dienstwagens, Rückgabe von Arbeitsmaterial, Ausspruch des Bedauerns etc. in ein Begleitschreiben und nicht in das Kündigungsschreiben aufnehmen, sodass durch diesen zusätzlichen Inhalt das Volumen einer Seite nicht überschritten wird.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.