Bis zum 31.03.2022 bestehen die Möglichkeiten zum erleichterten Zugang und zur Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld weiter fort.

Mit einer Pressemitteilung vom 24.11.2021 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wurde bekannt gegeben, dass die Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung – KugverlV) verlängert wurde. Es besteht damit weiterhin die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten, für weitere drei Monate bis zum 31.03.2022 zu nutzen. Zusätzlich werden auch die Erleichterungen und Sonderregelungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes bis zum 31.03.2022 verlängert. Eine Veränderung gibt es in Bezug auf die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge. Die bisherige vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wird auf die Hälfte reduziert. Das hat das Bundeskabinett am 24.11.2021 beschlossen.

Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben weiterhin bis zum 31.03.2022 herabgesetzt:

  • Die Zahl der Beschäftigten, die im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 Prozent abgesenkt.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld wird weiter vollständig verzichtet.
  • Der Zugang für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer zum Kurzarbeitergeld bleibt bis zum 31.03.2022 eröffnet.
  • Den Arbeitgebern werden die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent auf Antrag in pauschalierter Form erstattet.

Die Bundesregierung schafft damit weiterhin die Möglichkeit, dass Beschäftigungsverhältnisse auch im ersten Quartal 2022 stabilisiert sowie Arbeitslosigkeit und Insolvenzen vermieden werden.

Die Änderungen treten mit Wirkung vom 01.01.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.03.2022 außer Kraft.

 

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Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.