Das LAG Nürnberg hat mit Urteil vom 05.08.2015 – 2 Sa 132/15 – klargestellt, dass ungeregelte Raucherpausen keinen Anspruch aus betrieblicher Übung begründen.

Auch wenn der Arbeitgeber über Jahre das Entgelt fortzahlt, ohne die genaue Dauer und Häufigkeit der jeweiligen Pausen zu kennen (mangels Stempelpflicht der Arbeitnehmer bei Raucherpausen), können die Arbeitnehmer nicht darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber diese Praxis weiterführt. Das BAG hatte in seinem Urteil vom 16.06.2004 – 4 AZR 417/03 – noch erklärt, dass die Vergütung von Pausenzeiten durch den Arbeitgeber grundsätzlich geeignet ist, einen Anspruch aus betrieblicher Übung entstehen zu lassen. Das müsste möglicherweise auch gelten, wenn der Arbeitgeber für die Zeit der Raucherpausen über Jahre hinweg vorbehaltslos vergütet. Der Rechtsstreit ist beim BAG anhängig.

 

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