Wird die Arbeitnehmerüberlassung durch einen Schweinwerkvertrag verschleiert, kommt trotz wirksamer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher zustande.
Das LAG Baden-Württemberg hat angenommen, dass der Kläger vollständig in den Geschäftsbetrieb der Entleihfirma eingegliedert worden sei. Weil der Verleiher als auch der Entleiher durch einen Scheinwerkvertrag die eigentliche Arbeitnehmerüberlassung verschleierten, könnten sie sich selbst bei Vorliegen einer wirksamen Überlassungserlaubnis auf diese nicht mehr berufen. Dies ergebe sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben.
Dann wäre dieser Fall gleich zu behandeln mit den Fällen, wenn keine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis vorläge, sodass als Rechtsfolge ein Arbeitsvertrag zwischen dem Verleiher und dem Arbeitnehmer unwirksam sei, mit dem Entleiher jedoch ein fingiertes Arbeitsverhältnis zum Arbeitnehmer angenommen werde (§ 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG). Das LAG war der Auffassung, der Arbeitgeber könne sich nicht auf Rechtsvorschriften berufen, die er selber zuvor missachtet habe.
(LAG Baden-Württemberg v. 03.12.2014 – 4 Sa 41/14, die Revision für den Arbeitgeber wurde zugelassen)
Wird die Arbeitnehmerüberlassung durch einen Schweinwerkvertrag verschleiert, kommt trotz wirksamer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher zustande.
Das LAG Baden-Württemberg hat angenommen, dass der Kläger vollständig in den Geschäftsbetrieb der Entleihfirma eingegliedert worden sei. Weil der Verleiher als auch der Entleiher durch einen Scheinwerkvertrag die eigentliche Arbeitnehmerüberlassung verschleierten, könnten sie sich selbst bei Vorliegen einer wirksamen Überlassungserlaubnis auf diese nicht mehr berufen. Dies ergebe sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben.
Dann wäre dieser Fall gleich zu behandeln mit den Fällen, wenn keine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis vorläge, sodass als Rechtsfolge ein Arbeitsvertrag zwischen dem Verleiher und dem Arbeitnehmer unwirksam sei, mit dem Entleiher jedoch ein fingiertes Arbeitsverhältnis zum Arbeitnehmer angenommen werde (§ 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG). Das LAG war der Auffassung, der Arbeitgeber könne sich nicht auf Rechtsvorschriften berufen, die er selber zuvor missachtet habe.
(LAG Baden-Württemberg v. 03.12.2014 – 4 Sa 41/14, die Revision für den Arbeitgeber wurde zugelassen)
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.