Ab dem 08. November 2020 gelten in Baden-Württemberg neue Quarantäneregelungen, die Reiserückkehrer aber auch Grenzpendler und Grenzgänger aus Risikogebieten betreffen.

Um dem steigenden Infektionsgeschehen Herr zu werden, hatte die Bundesregierung zusammen mit den Ländern eine Musterverordnung für Reiserückkehrer aus Risikogebieten erarbeitet, die in Baden-Württemberg ab dem 08. November 2020 gilt.

Weiterhin bleibt eine Quarantänepflicht für Reiserückkehrer aus Risikogebieten bei Einreise nach Baden-Württemberg bestehen. Diese gilt für Personen, die aus dem Ausland einreisen, das zu diesem Zeitpunkt oder in den letzten 10 Tagen vor Einreise vom RKI als Risikogebiet eingestuft wurde. Von nun an sind Reiserückkehrer verpflichtet, sich mittels einer digitalen Einreisemeldung (https://www.einreiseanmeldung.de/#/ ) bei der zuständigen Behörde zu melden.

Ab sofort beträgt die Quarantäne nur noch 10 Tage. In der bis dato geltenden Verordnung konnte eine Quarantäne dadurch umgangen werden, das bereits bei Einreise ein negativer Corona-Test vorgelegt wurde, der nicht älter als 48 Stunden war. Diese Umgehung der Quarantäne ist zukünftig nicht mehr möglich. Ab dem 08. November 2020 kann diese nur noch vorzeitig beendet werden. So können Reiserückkehrer frühestens fünf Tage nach Einreise einen Corona-Test machen. Für die Durchführung eines solchen Test wird die Quarantäne aufgehoben. Erhalten Reiserückkehrer ein negatives Testergebnis, endet die Quarantäne. Dieses Ergebnis ist von ihnen für mindestens 10 Tage aufzubewahren.

Ausnahmen von der Quarantänepflicht bestehen weiter. So wurde beispielsweise eine Erleichterung für Grenzpendler und Grenzgänger mit der neuen Verordnung aufrechterhalten. Von der Quarantänepflicht sind Personen nicht betroffen, die bis zu 24 Stunden aus einer Grenzregion nach Baden-Württemberg einreisen oder sich weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Als Grenzregionen nach der Verordnung gelten:

  • Österreich- Vorarlberg
  • gesamtes Fürstentum Lichtenstein
  • Schweiz- die Kantone Appenzell, St. Gallen, Thurgau, Zürich, Schaffhausen, Aargau, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Jura und Solothurn
  • Frankreich- Bas-Rhin und Haut-Rhin

Für Grenzpendler, die täglich bzw. wöchentlich zum Zwecke der Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in oder aus einem Risikogebiet reisen, gilt ebenso keine Quarantänepflicht. Um die Befreiung von der Quarantänepflicht glaubhaft zu versichern, müssen diese eine Bescheinigung des Arbeitgebers, Auftraggebers oder der Bildungseinrichtung vorlegen können. Baden-Württemberg stellt keine besonderen Formerfordernisse an diese Bescheinigungen. Sie können auf Deutsch, Englisch oder Französisch verfasst sein.

Eine weitere Ausnahme von der Quarantänepflicht gilt dann, wenn nach Aufenthalten im Risikogebiet oder bei Einreisen nach Baden-Württemberg von jeweils bis zu 72 Stunden, wenn in dieser Zeit unter anderem Verwandte ersten Grades besucht werden, es der Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dient oder eine dringende medizinische Behandlung notwendig ist.

Die vollständige Verordnung finden Sie hier: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/verordnung-fuer-ein-und-rueckreisende/

Ein Informationsschreiben für Ihre Mitarbeiter können Mitgliedern von grosshandel-bw im Mitgliederbereich abgerufen.

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