Der Urlaubsabgeltungsanspruch geht auch, wenn der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses stirbt, auf den Erben über.

Bereits im Dezember hat grosshandel-bw über die EuGH-Rechtsprechung in Bezug auf den Urlaubsabgeltungsanspruch für Erben berichtet. Das Bundesarbeitsgericht hat seine bestehende Rechtsprechung in diesem Jahr geändert und an die europäische Vorgabe angepasst.

Die Ehefrau und Alleinerbin des verstorbenen Arbeitnehmers verlangte vom Arbeitgeber die finanzielle Abgeltung des ihm vor seinem Tod zustehenden Urlaubs. Das Bundesarbeitsgericht stellte logisch fest, dass mit dem Tod des Arbeitnehmers auch das Arbeitsverhältnis sein Ende gefunden hat. Der  Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ist mit dem Todesfall nicht erloschen, sondern geht auf die Erben über und ist abzugelten.

Dies gilt in diesem Fall nicht nur für den gesetzlichen Mindesturlaub, sondern auch für den Zusatzurlaub aufgrund von Schwerbehinderung. Ob ein tariflicher oder vertraglicher Zusatzurlaub auch abzugelten ist, ist von der jeweiligen Formulierung im (Tarif-)Vertrag abhängig.

Dieses Urteil stellt keine bahnbrechende Neuerung in der Rechtsprechung dar, auch wenn das Bundesarbeitsgericht hier seinen Kurs geändert hat. Es sorgt allerdings für die bereits erwartete und europarechtlich vorgegebene Klarheit.

Den Beitrag vom 04. Dezember 2019 können Sie unter „Urlaub für die Erben“ abrufen >>

 

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