Auch für Asylsuchende und Geduldete, die eine Beschäftigung aufnehmen, besteht der gesetzliche Unfallversicherungsschutz. Unter „Beschäftigung“ fällt auch die Durchführung eines Praktikums, der Arbeitgeber muss die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Beitrags- und Meldepflichten erfüllen. Der Versicherungsschutz besteht vom ersten Arbeitstag an, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe ein Entgelt bezahlt wird. Der Arbeitgeber muss die Praktikanten/-innen sowie das Entgelt dem zuständigen Unfallversicherungsträger melden, bei einem unbezahltem Praktikum soll der für das Unternehmen zuständige Unfallversicherungsträger Auskunft darüber geben, ob eine Meldung der Praktikanten/-innen erforderlich ist.

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat zum Thema Unfallversicherung für Praktikanten und Ferienjobber ein allgemeines Informationsblatt herausgegeben, welches Sie auf der Internetseite der DGUV unter http://www.dguv.de/de/mediencenter/hintergrund/fluechtlinge/index.isp abgerufen werden kann.

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.