BAG vom 16.07.2015 – 2 AZR 15/15
Bei der Unterrichtung über die Gründe für eine beabsichtigte Kündigung nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG darf der Arbeitgeber ihm bekannte Umstände, die sich bei objektiver Betrachtung zugunsten des Arbeitnehmers auswirken könnten, dem Betriebsrat nicht deshalb vorenthalten, weil sie für seinen eigenen Kündigungsentschluss nicht von Bedeutung waren.
Tipp: Wie bei der Verdachtskündigung müssen auch bei einer „normalen“ Kündigung be- und entlastende Umstände dem Betriebsrat mitgeteilt werden, soweit sie objektiv geeignet sein könnten, die Willensbildung des Betriebsrats zu beeinflussen.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.