Das Bundesverfassungsgericht folgte in seinem Urteil dem Anliegen der Arbeitgeberseite – ein richtiger Schritt hinsichtlich der Ausgestaltung der Koalitionsfreiheit.
Am 11.07.2017 hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil das Tarifeinheitsgesetz als im Wesentlichen für grundgesetzkonform erachtet. Es bestätigt den Grundsatz der Tarifeinheit auf Grundlage des betriebsbezogenen Mehrheitsprinzips. Die Tarifeinheit verwirkliche sich demnach nicht in der jeweils betroffenen Berufsgruppe, sondern in der organisatorischen Einheit. Damit folgte das BVerfG dem Ansatz der Arbeitgeberseite und nicht den von den Gegnern geäußerten Bedenken zum Mehrheitsprinzip und Betriebsbegriff.
Die Richtigkeitsgewähr tarifvertraglicher Vereinbarungen wird hervorgehoben, wodurch die erforderliche Gesetzesanpassung knapp ausfallen wird, da eine Inhaltskontrolle der tarifvertraglichen Vereinbarung hinsichtlich Berücksichtigung berufsgruppenspezifischer Einzelwünsche ausgeschlossen wird.
Mit der Bestätigung der Tarifeinheit hat der Gesetzgeber einen richtigen Schritt hinsichtlich der Ausgestaltung der Koalitionsfreiheit getan, um eine funktionierende Vertrauens- und Sozialpartnerschaft zu gewährleisten.
Die BDA hat hierzu eine erste Auswertung zusammengestellt, die unsere Mitglieder im eingeloggten Status nachstehend abrufen können.
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Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.