Auf Antrag können ab sofort Arbeitgeber die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen bis zum 30.06.2020 herbeiführen – auch noch für den Monat März 2020.
Mit einem Rundschreiben des GKV vom 24.03.2020 wurde mitgeteilt, dass eine zinsfreie Stundung für die Beiträge der Monate März bis Mai 2020 längstens bis zum 30. Juni 2020 als Sofortmaßnahme im Zuge der Coronavirus Pandemie zur Entlastung der Unternehmen möglich ist.
Die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge ist für Unternehmen gedacht, die trotz der von der Bundesregierung ergriffenen Maßnahmen zur Linderung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten geraten.
Vorrangig vor der Beantragung der Stundung ist daher die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld und anderer für den Krisenfall angebotenen Finanz- und Liquiditätshilfen des Bundes.
Nur wenn auch dann noch ernsthafte Liquiditätsschwierigkeiten für das Unternehmen gegeben sind, kann auf Antrag die Stundung erfolgen.
Die Anträge sind an die jeweilige Krankenkasse als Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu richten.
Wenn die Voraussetzungen für eine Stundung vorliegen, wird in der aktuellen Situation auch auf die Zahlung von Verzugszinsen verzichtet werden.
Die Stundung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge für den Monat Juni 2020 gewährt werden. Den Anträgen ist eine Erklärung des Arbeitgebers beizufügen, aus der ersichtlich wird, dass trotz Inanspruchnahme der vorrangigen Liquiditäts- und Finanzierungshilfen und des Kurzarbeitergeldes aktuell ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten bestehen.
Das Schreiben des GKV vom 24.03.2020 ist unter folgendem Link abrufbar:
https://www.zdh.de/fileadmin/user_upload/themen/Sozial-und-Tarifpolitik/Rundschreiben_2020/rs3820_Anlage_GKV-StundungSozbeitraege.pdf
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Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.