BAG vom 13.11.2013 – 10 AZR 848/12
Bei gleichzeitiger Vereinbarung einer Stichtagsregelung und einem Anspruch auf anteilige Sonderzahlung bei Eintritt im Laufe des Jahres hat das BAG die Sonderzahlung nicht mehr als ausschließliche Leistung für Betriebstreue, sondern auch als eine Gegenleistung für schon erbrachte Arbeitsleistung angesehen. Ein bereits verdientes Entgelt kann aber nicht noch zusätzlich einer Stichtagsklausel unterliegen. Die Vorinstanzen haben anders entschieden, doch das Bundesarbeitsgericht hielt die Stichtagsregelung für unangemessen und damit für unwirksam.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.