Die Obergrenze der steuerlichen Förderung von betrieblicher Gesundheitsförderung erhöht sich auf 600,00 € pro Mitarbeiter und Jahr.
Mehrfach wurde arbeitgeberseitig moniert, dass die mit dem Jahressteuergesetz 2018 eingeführte Zertifizierungspflicht für arbeitgeberfinanzierte Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG nicht erfüllbar seien. Die BDA hat sich gemeinsam mit dem DGB, dem GKV-Spitzenverband, dem BDI und weiteren Unterstützern dafür eingesetzt, die Zertifizierungspflicht wieder zu streichen oder umsetzbar zu machen. Letzteres wurde nun endlich kurz vor dem drohenden Aus für die Anwendbarkeit des § 3 Nr. 34 EStG im Januar 2020 nach Ablauf einer Übergangsregelung durch eine Klarstellung des Bundesgesundheitsministeriums erreicht.
Die steuerliche Förderung durch § 3 Nr. 34 EStG ist demnach möglich für:
- Von den Krankenkassen oder der Zentrale Prüfstelle Prävention zertifizierte Leistungsangebote zur verhaltensbezogenen Prävention im Sinne des § 20 Absatz 4 Nr. 1 und Absatz 5 SGB V (Präventionskurse), auf welche der Arbeitgeber zurückgreift und
- sonstige nicht zertifizierungspflichtige verhaltensbezogene Maßnahmen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit einem betrieblichen Gesundheitsförderungsprozess, welche den Vorgaben des Leitfadens Prävention genügen. Hierzu können z. B. Maßnahmen wie die „Bewegte Pause“ gehören.
Dieser Leitfaden ist unter www.gkv-spitzenverband.de abrufbar.
In Ergänzung und zur Umsetzung dieses Verständnisses wird der GKV-Spitzenverband in Abstimmung mit dem Bundesgesundheitsministerium und dem Bundesfinanzministerium eine Umsetzungshilfe erarbeiten. Die gesamte Information des Bundesgesundheitsministeriums steht Mitgliedern von grosshandel-bw im Mitgliederbereich unter Arbeitshilfen zum Download zur Verfügung.
Mit der Klarstellung zur Zertifizierung kann nun auch die Erhöhung der jährlichen Obergrenze von 500 auf 600 € im Zuge des Bürokratieentlastungsgesetzes III zum Tragen kommen.
Durch das gemeinsame Engagement konnte sichergestellt werden, dass viele Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung weiter steuer- und beitragsfrei möglich sind. Damit kann sich das Engagement der Arbeitgeber, was unter der langen Rechtsunsicherheit gelitten hat, wieder erholen. Unabhängig von der Zertifizierungspflicht ist die Anwendung des § 3 Nr. 34 EStG nach wie vor mit einem hohen bürokratischen Aufwand verbunden. Die BDA wird sich weiterhin dafür einsetzen, diesen zu reduzieren.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.