BGH- Beschluss v. 29.6.16 –VII ZB 4/15
Nach dem neuen BGH- Beschluss sind steuerfreie Nachtarbeitszuschläge (steuerfrei nach § 3 b EStG) unpfändbare Erschwerniszuschläge im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO.
Begründet wird dies damit, dass mit der Nachtarbeit generell gesundheitliche Risiken für den Arbeitnehmer verbunden sind, die eine mit der Arbeit verbundene Erschwernis darstellen, welche mit den Zuschlägen abgegolten wird und somit diese als unpfändbare Erschwerniszulagen qualifiziert werden.
In der Vergangenheit war dieses Thema nicht einheitlich beurteilt worden.
Streitig bleibt, ob der BGH seine Rechtsauffassung auch auf Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit ausdehnt.
Solange eine solche Entscheidung höchstrichterlich nicht vorliegt, kann man diese Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit weiterhin als pfändbar behandeln.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.