Bereits abgerechnete Kurzarbeitergeld-Abrechnungsmonate müssen rückwirkend ab dem Januar 2022 korrigiert werden. Die Bundesagentur für Arbeit hat die entsprechenden Berechnungstabellen aktualisiert und neue fachliche Weisungen veröffentlicht.
Im Mai dieses Jahres wurde das neue Steuerentlastungsgesetzt 2022 beschlossen, welches rückwirkend zum 01. Januar 2022 in Kraft trat. Neben der Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages auf 1.200 Euro (zuvor 1.000 Euro) wurde auch der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer für Arbeitnehmer angehoben. Dieser steigt für alleinstehende Arbeitnehmer auf 10.347 Euro (bisher 9.984 Euro).
Hierdurch ergeben sich jedoch u.a. auch Änderungen bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes.
Das Bundesministerium der Finanzen hat geänderte Programmablaufpläne zur Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer und der Annexsteuern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für das Jahr 2022 veröffentlicht, die die höheren Werte für den Grundfreibetrag sowie des Arbeitnehmer-Pauschbetrags und damit die Steuerentlastung berücksichtigen. Die Bundesagentur für Arbeit hat vor diesem Hintergrund die Tabellen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes aktualisiert. Das bedeutet für die Arbeitgeber, dass entsprechende Korrekturen von bereits erfolgten Kurzarbeitergeld-Leistungsbewilligungen bzw. der monatlichen Erstattungsanträge erforderlich sind. Für künftige Bezugsmonate müssen die aktualisierten Kurzarbeitergeld-Tabellen entsprechend zugrunde gelegt werden.
Die Bundesagentur für Arbeit hat zudem die Weisung 202206008.zu den Auswirkungen des Steuerentlastungsgesetzes 2022 auf Leistungen nach dem SGB III veröffentlicht In diesen Weisungen vom 14. Juni 2022 wird neben den Auswirkungen u.a. auf das Arbeitslosengeld und das Insolvenzgeld insbesondere über die Auswirkungen auf das Kurzarbeitergeld informiert.
Bereits abgerechnete Kurzarbeitergeld-Abrechnungsmonate seit Januar 2022 müssen danach grundsätzlich korrigiert werden. Dies ist auch dann der Fall, wenn für Monate, in denen einzelne Beschäftigte kein Kurzarbeitergeld bezogen haben, die Korrektur des Lohnsteuerabzugs über eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug erfolgt. Lediglich in den Fällen, in denen eine Korrektur für den Arbeitgeber nicht zumutbar ist, muss das Kurzarbeitergeld nicht korrigiert werden. Dies ist gem. § 41c Abs. 3 EStG insbesondere dann der Fall, wenn Beschäftigte bereits aus dem Betrieb ausgeschieden sind, sie also keinen Arbeitslohn mehr beziehen oder wenn die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben worden ist.
Für die Korrektur des Kurzarbeitergeldes für zurückliegende Bezugsmonate und für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes kommender Bezugsmonate hat die Bundesagentur für Arbeit die Tabellen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes angepasst und auf ihrer Webseite veröffentlicht. Dort finden Sie die folgenden -unter Berücksichtigung des Steuerentlastungsgesetzes- aktualisierte Tabellen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes für 2022:
Tabelle für die Leistungssätze 1 und 2,
Tabelle für die Leistungssätze 3 und 4,
Tabelle für die Leistungssätze 5 und 6,
Tabelle für Auszubildende (Geringverdiener) für die Leistungsätze 1 und 2,
Tabelle für Auszubildende (Geringverdiener) für die Leistungsätze 3 und 4 sowie
Tabelle für Auszubildende (Geringverdiener) für die Leistungsätze 5 und 6.
Auf den hohen bürokratischen Aufwand, der in keinem Verhältnis zu den für die Beschäftigten gewonnenen Beträgen steht, wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens sehr deutlich hingewiesen, was leider nicht beachtet wurde.
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Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.