Durch die Verlängerung der Sonderregelungen zur Pflegezeit und Familienpflegezeit soll Pflegesituationen anlässlich der Corona-Pandemie Rechnung getragen werden.
Der Bundestag hat im Rahmen des Gesetzes zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (GPVG) Sonderregelungen anlässlich der Corona-Pandemie verlängert. Damit soll die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege verbessert werden; die folgenden Regelungen gelten befristet bis zum 31. März 2021:
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld: 20 statt 10 Tage
Wer wegen einer Corona-bedingten akuten Situation Angehörige pflegt, kann bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben. Das ist zum Beispiel möglich, wenn wegen der COVID-19-Pandemie Tagespflegeeinrichtungen geschlossen wurden oder ambulante Dienste nicht im gewohnten Umfang arbeiten. Das Pflegeunterstützungsgeld kann ebenfalls bis zu 20 Arbeitstage in Anspruch genommen werden, wenn die Pflege aufgrund von pandemiebedingten Versorgungsengpässen zu Hause erfolgt.
Pflegezeit und Familienpflegezeit werden flexibler gestaltet
Pflegende Angehörige sollen leichter eine Freistellung von sechs Monaten (Pflegezeit) sowie 24 Monate (Familienpflegezeit) in Anspruch nehmen oder nach einer Unterbrechung wieder aufnehmen können:
Bei der Familienpflegezeit wird die Ankündigungsfrist vorübergehend auf 10 Tage statt acht Wochen verkürzt. Auch die Mindestarbeitszeit der Familienpflegezeit von 15 Wochenstunden kann vorübergehend unterschritten werden. Die Ankündigung ist auch per E-Mail möglich.
Auch wird der unmittelbare Anschluss zwischen Pflegezeit und Familienpflegezeit befristet entfallen. Wenn im Regelfall die 24-monatige Familienpflegezeit im Anschluss an die sechsmonatige Pflegezeit in Anspruch genommen wird, wird die Pflegezeit angerechnet. Somit können dann nur 18 Monate Familienpflegezeit in Anspruch genommen werden. Mit den neuen Regelungen ist es vorübergehend möglich, trotz der vorherigen sechs Monate Pflegezeit die Familienpflegezeit voll in Anspruch zu nehmen. Insgesamt sind also 30 Monate Pflegezeit möglich.
Anpassungen beim zinslosen Darlehen
Auch das Darlehen nach dem Familienpflegezeitgesetz wird den aktuellen Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt angepasst. Monate mit pandemiebedingten Einkommensausfällen können bei der Ermittlung der Darlehenshöhe auf Antrag ausgeklammert werden.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.