Das Bundesarbeitsgericht traf eine grundlegende Entscheidung zur Arbeitnehmerüberwachung und zum Datenschutz, die die Grundsätze für die Zulässigkeit von Überwachungsmaßnahmen herausarbeitet.

BAG, Urteil vom 27.07.2017 – 2 AZR 681/16

Die Informationsgewinnung des Arbeitgebers durch Einsatz eines Software-Keyloggers, mit dem alle Tastatureingaben an einem dienstlichen Computer für eine verdeckte Überwachung und Kontrolle des Arbeitnehmers aufgezeichnet werden, ist nach § 32 Abs. 1 Bundesdatengesetz (BDSG) unzulässig, wenn kein auf den Arbeitnehmer bezogener, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht.

Ein Arbeitgeber hatte ohne Wissen des Arbeitnehmers und ohne einen konkreten Verdacht einer schweren Pflichtverletzung eine Software auf dem Dienst-PC des Arbeitnehmers installiert, die sämtliche Tastatureingaben protokollierte und regelmäßig Bildschirmfotos anfertigte. Nach Auswertung der damit gewonnenen Erkenntnisse führte der Arbeitgeber ein Gespräch mit dem Arbeitnehmer, der einen nur eingeschränkten Privatgebrauch des Dienst-PCs einräumte. Der Arbeitgeber kündigte jedoch fristlos mit der Begründung, ihm lägen Kenntnisse vor, dass der Arbeitnehmer in erheblichem Umfang Privattätigkeiten am Arbeitsplatz erledigte.

Der Arbeitgeber verlor in allen Instanzen. Die durch den Keylogger gewonnenen Erkenntnisse über die Privattätigkeiten des Arbeitnehmers durften im gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden, das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers sei durch den ohne Grund erfolgten Einsatz des Keyloggers verletzt worden, sodass die Informationsgewinnung nach § 32 Abs. 1 BDSG nicht zulässig war. Die Maßnahme wurde von allen Gerichten als unverhältnismäßig angesehen. Die vom Arbeitnehmer unstreitig gestellte Privatnutzung war den Gerichten nicht so erheblich genug, dass nicht zuvor eine Abmahnung hätte erfolgen müssen.

Damit war die Kündigung unwirksam.

TIPP:
Eine verdeckte Kontrolle des Arbeitnehmers nicht allgemein und ohne gegebenen Anlass vornehmen, da ansonsten die gewonnenen Kenntnisse nicht verwertet werden können. Es wäre zumindest erforderlich, dass sich beispielsweise Kollegen darüber beschweren, dass ein Mitarbeiter zu viele Privattätigkeiten am Computer erledigt. Dies könnte ein Anlass sein, um den Mitarbeiter zu kontrollieren, sodass die gewonnenen Erkenntnisse auch im gerichtlichen Verfahren verwertbar wären.

 

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Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.