Insolvenzanfechtung: Gespräche zur Reform zwischen Regierungsvertretern wieder aufgenommen

Das Bundesjustizministerium hatte im Oktober vergangenen Jahres die Gespräche über Änderungen im Bereich der Insolvenzanfechtung abgebrochen, nachdem keine Einigung darüber erzielt werden konnte, die Änderung an ein laufendes Gesetzgebungsverfahren zur Regelung der Insolvenz von Großkonzernen anzuhängen, wir berichteten hierüber im Chef-Rundschreiben 11/2014.

Gleichwohl hat unser Bundesverband BGA weiterhin die Notwendigkeit der Gesetzesänderung deutlich gemacht, zuletzt im Rechtsausschuss des BGA am 24.11.2014, in dem die BMJV-Abteilungsleiterin, Ministerialdirektorin Marie-Luise Graf-Schlicker mehr als 2 Stunden zu Gast war. Die Sitzungsteilnehmer – für unseren Verband RAin Sabine Reich – zeigten Frau Graf-Schlicker anhand von Beispielen die Konsequenzen und praktischen Auswirkungen der BGH-Rechtsprechung auf und machten deutlich, dass das Phänomen Insolvenzanfechtung den Unternehmen aller Branchen ernsthaft Probleme bereitet und kein „bloßes Geschrei“ ist. Dankenswerterweise haben wir aus ihren Reihen auf unser Chef-Rundschreiben 12/2014 weitere Beispiele erhalten, mit denen wir unsere Position untermauern können.

Am 16. Dezember 2014 haben Union (Elisabeth Winkelmeier-Becker / Heribert Hirte) und SPD (Johannes Fechner, Karl-Heinz Brunner) die Reformgespräche mit Ministeriumsvertretern wieder aufgenommen. Auch Frau Graf-Schlicker war an dem Gespräch beteiligt.

Wir gehen davon aus, dass die überfällige Reform der Insolvenzanfechtung nun umgesetzt wird und Gläubiger besser vor ungerechtfertigten Rückforderungen eines Insolvenzverwalters geschützt werden. Es hat sich im Interesse insbesondere mittelständischer Unternehmen ausgezahlt, dass die Union trotz der zwischenzeitlichen Verweigerungshaltung des Justizministeriums konsequent Kurs gehalten hat.

Im Mittelpunkt der Reform wird eine zielgenaue Begrenzung der sogenannten Vorsatzanfechtung stehen. Rückforderungen eines Insolvenzverwalters können künftig nicht mehr darauf gestützt werden, dass der Gläubiger dem Schuldner mit einer Stundung oder einer Ratenzahlungsvereinbarung über eine kurzfristige Liquiditätslücke hinweggeholfen hat. Die Frist für die Anfechtung soll für diese Fälle von zehn auf vier Jahre verkürzt werden. Zudem soll eine Rückforderung weitergehender als bisher ausgeschlossen sein, wenn der Leistung des Schuldners eine gleichwertige Gegenleistung des Gläubigers gegenübersteht (sogenannte Bargeschäfte). Damit soll auch sichergestellt werden, dass Arbeitnehmer vor einer Rückforderung von Löhnen geschützt sind, soweit diese die Gegenleistung für eine Arbeitsleistung innerhalb der vergangenen drei Monate darstellen.

Ausdrücklich keine Festlegung wurde zur Anfechtung von Zahlungen im Rahmen einer Zwangsvollstreckung getroffen. Hier soll es keine Änderung geben, die Fiskus, Sozialkassen oder Banken gegenüber der jetzigen Rechtslage besserstellt. Es muss unbedingt vermieden werden, dass diese Gläubiger ihr Verhalten im Vorfeld einer Insolvenz umstellen, weil sie die Möglichkeit haben, sich ihre Vollstreckungstitel selbst zu beschaffen. Denn der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung ist eine zentrale Errungenschaft der Insolvenzordnung, die erhalten werden soll.

Wir werden weiter am Ball bleiben.

Deshalb bitten wir unsere Mitgliedsfirmen weiter, uns zu informieren, wenn sie von einer Insolvenzanfechtung betroffen sind. Bitte nutzen Sie dazu das nachfolgende Formular:
Umfrage Insolvenzanfechtung >>

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.