Für einen Schadensersatzanspruch wegen Benachteiligung aufgrund einer Schwerbehinderung reicht die bloße Möglichkeit einer Ursächlichkeit nicht aus.

BAG v. 26.01.2017 – 8 AZR 735/15

Für einen Schadensersatzanspruch wegen Benachteiligung aufgrund einer Schwerbehinderung oder eines anderen in § 1 AGG genannten Grundes gemäß § 22 AGG ist es erforderlich, dass nicht nur Indizien vorliegen, die lediglich die „Möglichkeit einer Ursächlichkeit für die Benachteiligung“ darlegen, sondern es ist erforderlich, dass aufgrund der Indizien mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ auf eine Benachteiligung zu schließen ist.

 

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Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.