Das Vorbeschäftigungsverbot in § 14 Abs. 2 TzBfG ist verfassungsgemäß. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist bei Zuvorbeschäftigungen im Rahmen der sachgrundlosen Befristung Vorsicht geboten.

Eine Befristung ohne Sachgrund ist laut § 14 Abs. 2 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Das BAG nahm in seiner Entscheidung vom 06.04.2011 an, dass eine „Zuvor- Beschäftigung“ i.S.d des § 14 Abs. 2 TzBfG nicht vorliege, wenn ein früheres Arbeitsverhältnis mehr als 3 Jahre zurückliege.

Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 06.06.2018 nun entschieden zurückgewiesen.
Eine derartige Auslegung des § 14 II 2 TzBfG durch das BAG sei mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht zu vereinbaren.

Das Vorbeschäftigungsverbot beeinträchtige zwar insbesondere die berufliche und wirtschaftliche Betätigungsfreiheit von Arbeitgebern. Allerdings könne dem Interesse des Arbeitgebers an Flexibilisierung dadurch Rechnung getragen werden, dass Alternativen zur sachgrundlosen Befristung zur Verfügung stünden, wozu auch die vom Gesetzgeber in bestimmten Fällen erlaubte, mit Sachgrund befristete Beschäftigung gehöre.

Die Annahme des BAG, eine sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrages sei immer dann zulässig, wenn eine Vorbeschäftigung mehr als drei Jahre zurückliege, überschreite die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung, weil der Gesetzgeber sich hier erkennbar gegen eine solche Befristung entschieden habe. Die Auslegung der Gesetze durch die Fachgerichte müsse die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren. Dazu habe sie auch die Gesetzesmaterialien zu berücksichtigen. In Betracht zu ziehen seien hier die Begründung eines Gesetzentwurfes, der unverändert verabschiedet wurde, die darauf bezogenen Stellungnahmen von Bundesrat und Bundesregierung und die Stellungnahmen, Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse. Diese zeigten hier deutlich auf, dass eine sachgrundlose Befristung zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien grundsätzlich nur einmal und nur bei der erstmaligen Einstellung zulässig sein solle. Das damit klar erkennbare gesetzliche Regelungskonzept dürfe von den Fachgerichten nicht übergangen und durch ein eigenes Konzept ersetzt werden.

Für die Praxis gilt daher, dass sachgrundlose Befristungen nur bei Neueinstellungen rechtssicher vereinbart werden können.

 

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Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.