Registrierkassen müssen Geschäftsvorfälle einzeln aufzeichnen können und die Daten jederzeit auswertbar sein. Kassenmodelle, die diese Anforderungen nicht erfüllen, sollten bis zum 31. Dezember 2016 ausgetauscht werden. An dieser Frist ändert auch ein neues Gesetzgebungsverfahren nichts!

Denn am 31. Dezember 2016 läuft die aus dem Jahr 2010 stammende Übergangsregel für diese Kassenmodelle aus (BMF-Schreiben vom 26. November 2010). Werden die alten Kassen weiter im Unternehmen eingesetzt, besteht ab dem Jahr 2017 die Gefahr, dass die Finanzverwaltung Umsätze hinzuschätzt.

Vor allem dürfen Unternehmer das Ende der Übergangsregel nicht mit dem laufenden Gesetzgebungsverfahren zum „Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ verwechseln. Mit diesem Gesetz möchte die Bundesregierung künftig verhindern, dass Kassen manipuliert werden. Danach müssen elektronische Registrierkassen ab dem Jahr 2020 zusätzlich über eine elektronische Sicherheitseinrichtung verfügen. Dieses Gesetzgebungsverfahren ändert aber nichts an der Tatsache, dass Kassen ohne Einzelaufzeichnungsmöglichkeit bis zum 31. Dezember 2016 ersetzt werden sollten. Zwar hatten sich die Wirtschaftsverbände dafür eingesetzt, die Frist über das Jahr 2016 hinaus zu verlängern, bisher hat die Finanzverwaltung aber kein Entgegenkommen signalisiert und hält an dem Schreiben aus dem Jahr 2010 fest.

Eine Registrierkassenpflicht gibt es bisher nicht. Wer keine aktuelle elektronische Ladenkasse einsetzen möchte, sollte aber peinlichst genaue Aufzeichnungen führen. Weist die Kassendokumentation Lücken auf, wird das Finanzamt schnell eine Hinzuschätzung vornehmen und gegebenenfalls eine Straftat vermuten.

 

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Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.