Durch die neue Entsenderichtlinie soll ab dem 30. Juli 2020 jeder entsandte Arbeitnehmer einen Anspruch auf „gleichen Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort“ haben. Dies führt zu Bürokratieaufwand und Rechtsunsicherheit.
Die Reform der Entsenderichtlinie 96/71/EG hat ihre letzte formale Hürde genommen: Die Richtlinie (EU) 2018/957 zur Änderung der Entsenderichtlinie wurde am 9. Juli 2018 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt damit am 29. Juli 2018 in Kraft.
Den Mitgliedstaaten verbleiben zwei Jahre ab Inkrafttreten, um die neuen Richtlinienbestimmungen in nationales Recht umzusetzen. Nach Ablauf der Umsetzungsfrist im Sommer 2020 ist der Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort“ auf alle Arbeitnehmer anzuwenden, die in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden.
Die neue Richtlinie (EU) 2018/957 sieht insbesondere folgende Neuregelung vor:
- Künftig sollen ab dem ersten Tag einer Entsendung nicht mehr die Mindestlohnsätze, sondern „alle die Entlohnung ausmachenden Bestandteile“ gelten, die im Einsatzstaat in gesetzlichen Vorschriften oder in Tarifverträgen festgelegt sind.
- Bei Entsendungen von mehr als 12 bzw. 18 Monaten soll das gesamte Arbeitsrecht („alle Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen“) des Einsatzstaates zur Anwendung kommen.
- Jeder Mitgliedstaat hat eine offizielle nationale Webseite einzurichten und die entsprechenden Informationen zu den nationalen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, wie etwa zur Entlohnung, bereitzustellen.
- Entsandte Kraftfahrer im Straßenverkehrssektor sollen vorerst ausgenommen sein.
Bewertung und nächste Schritte
Die verabschiedete Richtlinie zur Änderung der Entsenderichtlinie wird gravierende Folgen haben. Weder im Europäischen Parlament noch im Rat konnten Verbesserungen gegenüber dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag erzielt werden – im Gegenteil.
Für Unternehmen, die Arbeitnehmer in einen anderen Mitgliedstaat entsenden, droht spätestens ab dem 30. Juli 2020 erhebliche Rechtsunsicherheit und massiver Bürokratieaufwand.
Die Spitzenverbände der Wirtschaft werden sich weiterhin dafür einsetzen, dass die neuen Bürokratielasten abgemildert werden, z.B. durch Instrumente wie belastbare Online-Informationen zu den nationalen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen oder verbindliche Lohnrechner. Insbesondere werden sie auch weiter auf Ausnahmen für „kurze Dienstreisen“ drängen.
Die Richtlinie (EU) 2018/957 zur Änderung der Entsenderichtlinie sowie eine ausführlichere Übersicht und Bewertung stehen Mitgliedern von grosshandel-bw nachfolgend oder im Downloadbereich zur Verfügung.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.