Der Gesetzgeber reformiert die betriebliche Altersversorgung, um deren Verbreitung zu erhöhen. Herzstück des Entwurfs ist das sog. Sozialpartnermodell, wonach es künftig möglich sein soll, durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertages durch Betriebs- oder Dienstvereinbarungen eine reine Beitragszusage ohne Einstandspflicht des Arbeitgebers wie auch eine Zielrente ohne Garantien einzuführen.
Der Gesetzentwurf für eine Reform der betrieblichen Altersversorgung hat am 01.06.2017 den Bundestag passiert. Der Gesetzgeber reformiert die betriebliche Altersversorgung, um deren Verbreitung zu erhöhen. Die Bundesregierung hat dazu mit Kabinettsbeschluss vom 21.12.2016 den Entwurf eines Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) vorgelegt. Herzstück des Entwurfs ist das sogenannte Sozialpartnermodell. Hier soll es zukünftig möglich sein, durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung erstmals in Deutschland eine reine Beitragszusage ohne Einstandspflicht des Arbeitgebers wie auch eine Zielrente ohne Garantien einzuführen.
Dieser Entwurf war jedoch noch in vielen Punkten stark umstritten. Vor allem das Garantieverbot der Einrichtung sowie die Tarifexklusivität von reiner Beitragszusage und Zielrente wurden angegriffen. Darüber hinaus hatten insbesondere auch Vertreter von CSU und CDU eine generelle Pflicht zur Weitergabe der SV-Ersparnis des Arbeitgebers bei Entgeltumwandlung gefordert. Die Befassung des Bundestages mit dem Gesetzentwurf wurde daher mehrfach verschoben. Nachdem sich die Koalitionsparteien jetzt Ende Mai auf einen Kompromiss geeinigt haben, erfolgte am 01.06.2017 die zweite und dritte Lesung im Bundestag. Das Gesetz wurde im Bundestag mit den Gegenstimmen der Linken und Bündnis90/Die Grünen verabschiedet.
Der Bundesrat wird am 07.07.2017 abschließend über die Reform beraten. Damit könnte das Gesetz – wie ursprünglich geplant – noch diesen Sommer verabschiedet werden und am 01.01.2018 in Kraft treten.
Die wichtigsten Inhalte sind neben dem Sozialpartnermodell u.a. noch ein Optionsmodell mit Opting-Out, wodurch eine automatische Brutto-Entgeltumwandlung tariflich vereinbart werden kann. Auch wurde nunmehr bei der Brutto-Entgeltumwandlung die zwar verpflichtende, jedoch tarifdispositive Weitergabe der durch den Arbeitgeber eingesparten Sozialversicherungsbeiträge geregelt. Daneben soll eine Ausweitung des steuerfreien Dotierungsrahmens des § 3 Nr. 63 EStG von 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung auf 8% erfolgen sowie ein steuerlicher Förderbetrag für zusätzliche arbeitgeberfinanzierte Beiträge an Geringverdiener (max. 2.200 Euro im Monat) eingeführt werden. Weitere Regelungsbestandteile sind eine Anhebung der Riesterzulage von 54 Euro auf 175 Euro, der Wegfall der sogenannten „Doppelverbeitragung) bei Nutzung von Riester in bAV und ein Einkommensfreibetrag für zusätzliche Altersvorsorge bei Grundsicherung.
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