Nur häppchenweise lässt das Bundesarbeitsgericht erkennen, wo die Grenze beim Vorbeschäftigungsverbot liegen soll. 20 Jahre könnten es sein. Aber es gibt noch weitere offene Fragen bei der sachgrundlosen Befristung.
Das Vorbeschäftigungsverbot bei der sachgrundlosen Befristung wird zum Spielball der Rechtsprechung. Kein Arbeitgeber kann sich bisher auf eine feste Grenze verlassen. Das Bundesarbeitsgericht hatte vor einigen Jahren eine 3-Jahresgrenze gezwungenermaßen aufgeben müssen und scheint nun der Auffassung zu sein, wenn nicht 3 Jahre, dann müssen es mindestens 20 Jahre sein.
grosshandel-bw hat von den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts vom 23.01.2019 und vom 21.08.2019 berichtet (am 27.08.2019 unter „Sag niemals nie“ und am 23.09.2019 unter „Vorbeschäftigungsverbot: 8 Jahre sind nicht lang genug“), danach war eine Grenze von 22 Jahren nicht zu beanstanden, 8 Jahre seien jedenfalls zu kurz.
Nun hat das BAG laut Urteil vom 17.04.2019 auch 15 Jahre als nicht ausreichend erachtet.
Die Richter urteilten, 15 Jahre seien nicht lang genug, dafür spreche die längste gesetzliche Kündigungsfrist, die erst nach 20 Jahren greife. Diese Begründung ist nicht nachvollziehbar, aber letztendlich zu akzeptieren.
Schlimmer ist aber, dass weitere Rechtsunsicherheiten bestehen bleiben, denn wann ist eine Vorbeschäftigung so „ganz anders geartet“ oder „nur von sehr kurzer Dauer“, dass sie unbeachtlich bleiben kann? Hierzu treffen die angesprochenen Urteile keinerlei verwendbare Aussagen für die Praxis.
Die Arbeitgeber sind es, die darunter leiden, denn ohne gesetzliche Regelungen gilt weiterhin der Grundsatz „Bei Gericht und auf hoher See….“.
grosshandel-bw bietet Unterstützung und berät in Zweifelsfällen.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.