Der vom Bundesarbeitsminister Hubertus Heil vorgelegte Gesetzesentwurf zur mobilen Arbeit scheitert im Bundeskanzleramt, da der Koalitionsvertrag keinen entsprechenden Anspruch vorsieht.
Anfang Oktober legte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil dem Kanzleramt einen Gesetzesentwurf vor, in dem ein Recht auf Homeoffice verankert war. Hiernach sollten Beschäftigte in einer Fünf-Tage-Woche einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch erhalten, 24 Tage im Jahr mobil oder im Homeoffice zu arbeiten.
Ein solches Recht sollte in § 111 Abs. 2 GewO verankert werden. Voraussetzung dafür sollte sein, dass das Arbeitsverhältnis eines Mitarbeiters länger als sechs Monate besteht. Für diesen Fall sah der Entwurf vor, dass der Mitarbeiter seinem Arbeitgeber spätestens drei Monate vor dem gewünschten Termin in Textform Beginn, Dauer, Umfang und Verteilung der mobilen Arbeit mitteilt. Eine Ablehnung des Antrags sollte nur möglich sein, wenn die Tätigkeit ungeeignet ist und betrieblichen Gründe entgegenstehen. Anderenfalls müsse der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer die Bedingungen der mobilen Arbeit (Beginn, Dauer, Umfang, Verteilung und Art) mit dem Ziel erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Für den Fall, dass der Arbeitgeber seiner Erklärungs- und Erörterungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachkäme, sollte die verlangte mobile Arbeit als festgelegt gelten.
Ebenso sah der Entwurf vor, § 87 Abs. 1 BetrVG zu erweitern, sodass dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht eingeräumt worden wäre.
Dieser Entwurf wurde vom Kanzleramt richtigerweise mit der Begründung abgelehnt, dass der Koalitionsvertrag einen Anspruch auf Homeoffice nicht vorsehe. Vielmehr regele dieser, dass die mobile Arbeit dadurch gefördert und erleichtert werden solle, dass ein rechtlicher Rahmen dafür geschaffen werde.
Konkret ist im Koalitionsvertrag ein Auskunftsanspruch der Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber vorgesehen, wenn Letzterer mobiles Arbeiten ablehnen sollte.
Der Ablehnung des Gesetzesentwurfs stimmt Nordrhein-Westfalens Ministerpräsident Achim Laschet zu: „Ich finde, es hilft nicht.“ Aus seiner Sicht würde dies zu mehr Bürokratie führen. Dieser Ansicht schließt sich grosshandel-bw im Schulterschluss mit der BDA (Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände) ausdrücklich an. Der Anspruch auf Homeoffice wäre ein schwerwiegender Eingriff in die Unternehmerfreiheit und das Weisungsrecht des Arbeitgebers und mit höherrangigen verfassungsrechtlichen Erwägungen nicht vereinbar. Gerade in der Corona-Krise hat sich gezeigt, dass Unternehmen und Beschäftigte Homeoffice und mobile Arbeit verantwortungsvoll und, wo immer möglich, intensiv einsetzen. Ein kombinierter Rechtsanspruch mit bürokratischen Form- und Begründungserfordernissen würde die Akzeptanz bereits bestehender Instrumente in den Betrieben unterlaufen. Es droht die Gefahr einer Spaltung der Belegschaft und einer Störung des Betriebsfriedens, wenn unterschiedliche Möglichkeiten des mobilen Arbeitens aufgrund verschiedener Tätigkeiten bestehen. Nicht nur die Betriebspartner, auch die Tarifpartner haben vielfältige und zu den tatsächlichen Bedürfnissen vor Ort passende Regelungen getroffen. Ein starrer Rechtsanspruch würde daher auch die Tarifautonomie empfindlich beschränken.
Zwar mag der jetzige Vorstoß des Bundesarbeitsministers abgewendet sein. Im Hinblick auf eine EU-Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige, die bis zum 2. August 2022 umgesetzt werden muss, bleibt abzuwarten, wie sich die Debatte weiterentwickelt. grosshandel-bw wird die Interessen seiner Mitgliedsunternehmen weiterhin aktiv in die Diskussion einbringen.
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