LAG Düsseldorf v. 19.04.2016 – 14 TaBV 6/16

Ein Rauchverbot ist grundsätzlich wirksam, bei beharrlichem Verstoß kann sogar eine Kündigung gerechtfertigt sein. Das Verbot, zu den regelmäßigen Pausen zum Zwecke des Rauchens in eingerichteten Raucherzonen die Arbeitszeit zu unterbrechen, stellt keinen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Arbeitnehmer dar.

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.