Das OLG Koblenz hat mit Beschluss vom 29.04.2015 – 5 U 1479/14 – festgestellt, dass gegebenenfalls auch nachts eine Räum- und Streupflicht auf den öffentlichen Gehwegen rund um das Firmengelände des Arbeitgebers besteht, wenn wegen des festgelegten Arbeitsbeginns Fußgängerverkehr von Betriebsangehörigen zu erwarten sei.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.