Viele Arbeitnehmer wollen oder müssen sich um ihre pflegebedürftigen Angehörigen kümmern. Wiederkehrend werden Arbeitgeber mit den Begriffen der Pflegezeit und Familienpflegezeit konfrontiert, doch was steckt eigentlich dahinter?
Das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz sind keinesfalls neu. Das Pflegezeitgesetz ist seit 01.07.2008 in Kraft und das Familienpflegezeitgesetz trat am 01.01.2012 in Kraft. Mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf bekamen beide Gesetze im Jahr 2015 einen neuen Anstrich. Seitdem sind die Regelungen beider Gesetze miteinander verzahnt. Erst seit dem 01.01.2015 gibt es einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit und somit einen Anspruch auf teilweise Freistellung von der Arbeit für maximal 24 Monate bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden. Zuvor war das nur im Rahmen eines freiwilligen Vereinbarungsmodells zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich.
Obwohl beide Gesetze inzwischen ein jugendliches Alter erreicht haben, sind viele Arbeitgeber im Umgang mit den daraus resultierenden Ansprüchen und dem Prozess – vom Antrag bis zur Beendigung der Maßnahme – überfordert.
Häufige Fragen sind dabei:
- Wie muss der Antrag des Mitarbeiters gestellt sein?
- Welche Informationen benötigen wir zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen?
- Wie lang darf unser Mitarbeiter längstens fehlen?
- Kann ich den Antrag wirksam ablehnen?
- Welche Fristen gilt es zu beachten?
Diese und viele weitere Fragen hat grosshandel-bw zum Anlass genommen, die 4 verschiedenen Modelle (kurzzeitige Arbeitsverhinderung, Pflegezeit, Sterbebegleitung und Familienpflegezeit) in einer Tabelle gegenüber zu stellen und dabei die wichtigsten Merkmale sowie deren Rechtsgrundlage heraus zu arbeiten. Die Tabelle steht allen Mitgliedern von grosshandel-bw kostenlos nachfolgend oder im Downloadpool unter Arbeitshilfen zur Verfügung.
Für Fragen steht Ihnen das Team von grosshandel-bw gerne zur Verfügung.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.