Der Bundesgerichtshof hat am 20.09.2018 bekräftigt, dass Sonn- und Feiertagszuschläge bei einer Zwangsvollstreckung nicht pfändbar sind. Dagegen sind Zuschläge für Samstagsarbeit keine Erschwerniszulagen im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO.

I. Sachverhalt

Der Schuldner und Beschwerdeführer ist als Bademeister bei einer Gemeinde beschäftigt und arbeitete während der Badesaison regelmäßig an Wochenenden und Feiertagen. Für die Beschäftigungszeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erhielt er Lohnzuschläge. Nachdem über das Vermögen des Beschwerdeführers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, beantragte dieser beim zuständigen Amtsgericht – Insolvenzgericht – die Anordnung der Unpfändbarkeit der Lohnzuschläge. Das Insolvenzgericht lehnte den Antrag ab, woraufhin der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde zum Landgericht einreichte, das die entsprechende Anordnung traf. Der Insolvenzverwalter erhob Rechtsbeschwerde zum BGH.

II. Entscheidungsgründe

Der BGH bestätigt die Entscheidung des Beschwerdegerichts hinsichtlich der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit. Dem Antrag auf Anordnung der Unpfändbarkeit der Sonn- und Feiertagszuschläge hätte das Insolvenzgericht insoweit stattgeben müssen, da Gegenstände, die nicht der Pfändbarkeit und somit nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, auch nicht Teil der Insolvenzmasse sind, § 36 Abs. 1 S. 1 InsO. Darunter fallen gemäß § 850a Nr. 3 ZPO auch Erschwerniszulagen. Eine Tätigkeit an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit stelle laut Gericht eine entsprechende Erschwernis dar, da diese Zeiten einen besonderen gesetzlichen Schutz genießen. Die besondere zeitliche Lage der Arbeit bedeute damit eine besondere Belastung. Die Zuschläge für Samstage seien hingegen pfändbar, da es sich hierbei nicht um Erschwerniszulagen handle. Bei Samstagsarbeit fehle eine entsprechende gesetzliche Wertung. Die Bezüge dürfen „das Übliche“ allerdings nicht überschreiten. Als Anhaltspunkt für den üblichen Rahmen gemäß § 850a Nr. 3 ZPO könne an die Regelung des § 3b EStG angeknüpft werden. Erschwerniszulagen sollen danach insofern unpfändbar sein, soweit sie auch nach § 3b EStG steuerfrei gewährt werden.

III. Bewertung

Der Beschluss des BGH entspricht der jüngeren Rechtsprechung zur Unpfändbarkeit von Erschwerniszulagen. Das BAG hatte bereits mit Urteil vom 23. August 2017 – 10 AZR 859/16 in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass Zulagen für Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Nachtarbeit als Erschwerniszulagen „im Rahmen des Üblichen“ unpfändbar sind, wobei § 3b EStG nach der Rechtsprechung von BAG und BGH für die Bestimmung der Pfändungsgrenze als Anhaltspunkt herangezogen werden kann. Ob ausschließlich in den Grenzen der Steuerfreibeträge nach dieser Vorschrift gezahlte Vergütungen bei der Pfändung privilegiert werden, bleibt weiterhin offen.

Mitgliedern von grosshandel-bw steht die BGH-Entscheidung vom 20.09.2018, Az. IX ZB 41/16, nachfolgend oder im Downloadbereich zur Verfügung.

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