Die Terroranschläge, nicht zuletzt von Paris, mahnen zur Vorsicht. Eine Maßnahme zur Abwehr von terroristischen Gefahren ist die auf einer EU-Verordnung basierende Terrorverdachtsliste. Die EU-Anti-Terror-Verordnung verbietet Geschäftskontakte von in der EU tätigten Unternehmen zu Terrorverdächtigen. Gemäß den Verordnungen 2580/2001/EG und 881/2002/EG darf den auf den Terrorverdachtslisten aufgeführten Personen oder Organisation weder Geld zur Verfügung gestellt werden noch auf sonstige Weise verschafft werden. Dieses sogenannte Bereitstellungsverbot gilt auch für den Arbeitslohn.

Die Rechtsfolge ist für den Arbeitgeber daher die Notwendigkeit zum Abgleich der eigenen Personalliste mit der nationalen Verdachtsliste. Diese ist im Internet veröffentlicht. [ Näheres im Rundschreiben 12/15 » ]

 

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Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.