Zum 01. September wurde das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geändert, das einige Änderungen für die Eltern aber auch für die Arbeitgeber mit sich bringt.

Zum 01. September ist das neue Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Kraft getreten. Für Kinder, die ab dem 01. September 2021 geboren werden, gelten folgende Neuregelungen:

Die wöchentliche Arbeitszeit, die im Rahmen einer Elternteilzeit geleistet werden kann, wurde von 30 auf 32 Stunden angehoben und gilt unabhängig davon, ob der Mitarbeiter Elterngeld bezieht oder nicht.

Auch gibt es Änderungen im Zusammenhang mit dem sogenannten Partnerschaftsbonus. Dieser wird Eltern gewährt, die während ihrer Elternzeit beide in Teilzeit arbeiten. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Monat muss hierfür 24 bis 32 Stunden betragen (zuvor 25 bis 30 Stunden). Zudem muss der Partnerschaftsbonus nur mindestens zwei von möglichen vier aufeinanderfolgenden Monaten in Anspruch genommen werden (zuvor mindestens vier Monate).

Zu einer Entlastung der Betriebe trägt bei, dass grundsätzlich auf einen Nachweis über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit im Anschluss an einen Elterngeldbezug verzichtet werden soll.

Eltern von Frühchen können nunmehr, je nach errechnetem Geburtstermin, Elterngeld für bis zu maximal 16 Monate erhalten, um die damit verbundene Mehrbelastungen aufzufangen.

Die Einkommensgrenze für den Anspruch auf Elterngeld wird von 500.000 € auf 300.000 € abgesenkt.

Für Kinder, die vor dem 01. September 2021 geboren wurden, gilt das BEEG in der bis zum 31. August 2021 geltenden Fassung unverändert weiter.

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.