Ab dem 25.05.2018 wird ein neues Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gelten. Für Arbeitgeber ergeben sich hieraus zentrale Anforderungen im Umgang mit sensiblen Daten.
Am 05.07.2017 wurde das Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU verkündet, das ab dem 25.05.2018 in ein neues Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) münden wird.
Der Beschäftigtendatenschutz wird dann in § 26 BDSG neu geregelt und ersetzt § 32 BDSG. Eine Datenverarbeitung ist auch künftig zulässig, wenn sie für die Entscheidung, Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist.Die Möglichkeit einer wirksamen Erteilung einer Einwilligung im Beschäftigungsverhältnis besteht weiter, sie unterliegt jedoch besonderen Bedingungen, die im neuen § 26 Abs. 2 BDSG anhand von Regelbeispielen beschrieben sind. Entgegen der EU-Vorgabe ist für die Einwilligung die Schriftform vorgesehen.
Neu ist außerdem, dass erstmals eine direkte Ermächtigungsgrundlage für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten durch den Betriebsrat geschaffen wurde. Dies ist dann zulässig, wenn sie für die „Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung erforderlich ist“.
Kollektivvereinbarungen dürfen nunmehr die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten sein. Es wird Bezug genommen auf die Pflichten aus Art. 88 Abs. 2 EU-DSGVO, das vorsieht, dass Betriebsvereinbarungen Maßnahmen „zur Wahrung der menschlichen Würde, der berechtigten Interessen und der Grundrechte der betroffenen Person, insbesondere im Hinblick auf die Transparenz der Verarbeitung“ enthalten müssen.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.