Ab dem 01.07.2017 gilt eine neue Pfändungstabelle, wonach festgelegt wird, welchen Betrag ein Schuldner trotz einer Pfändung behalten darf.
Die unpfändbaren Beträge, die bei einer Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte nach § 850c ZPO geschützt sind, ändern sich jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages zum Existenzminimum.
Hierüber hatten wir Sie zuletzt in unserem Rundschreiben Nr.6/2015 informiert. Am 7. April 2017 wurde im Bundesgesetzblatt die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2017 veröffentlicht und damit die ab 1. Juli 2017 maßgebenden Beträge bekanntgegeben.
Der unpfändbare Betrag des monatlichen Arbeitseinkommens eines Schuldners ohne Unterhaltsverpflichtung beträgt ab dem 1. Juli 2017 laut Bekanntmachung € 1.133,80 (bisher € 1.073,88). Gewährt der Schuldner aufgrund gesetzlicher Pflichten Unterhalt, erhöht sich dieser Betrag um monatlich € 426,71 (bisher € 404,16) für die erste Person und um monatlich jeweils weitere € 237,73 (bisher € 225,17) für die zweite bis fünfte Person.
Diese neuen Pfändungsfreigrenzen gelten ab 1. Juli 2017 für alle zu diesem Zeitpunkt laufenden und künftigen Pfändungen. Den Auszug aus dem Bundesgesetzblatt mit der künftig geltenden Pfändungstabelle können unsere Mitglieder im angemeldeten Status nachfolgend abrufen.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.