Ab dem 1. Juli 2015 erhöhen sich die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Erhöht werden die geschützten Beträge nach § 850 c ZPO, die bei einer Zwangsvollstreckung in Forderungen nicht gepfändet werden dürfen.
Die unpfändbaren Beträge, die bei einer Zwangsvollstreckung in Forderungen geschützt sind, ändern sich jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages. Am 27. April 2015 wurde im Bundesgesetzblatt die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2015 veröffentlicht und damit die ab 1. Juli 2015 maßgebenden Beträge bekanntgegeben.
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Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.