Für die lang diskutierte Gültigkeitsdauer von Impf- und Genesenennachweisen wurde nun eine rechtliche Grundlage geschaffen.

Mit Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) bestimmt sich die Gültigkeit von Impf- und Genesenennachweisen nun nach den Veröffentlichungen des RKI und des Paul-Ehrlich-Institutes.

Nach der bislang geltenden Regelung lag ein gültiger Impfausweis vor, wenn er eine Impfung mit einem vom Paul-Ehrlich-Institut auf deren Internetseite veröffentlichten Impfstoff bescheinigte.

Mit der Neuregelung des § 2 Nr. 3 SchAusnahmV wurden die Anforderungen an einen Impfnachweis geändert. Dieser ist nur noch dann gültig, wenn er den in Absprache zwischen dem RKI und dem Paul-Ehrlich-Institut getroffenen Voraussetzungen entspricht. Diese sind im Internet unter www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlicht. Der Impfnachweis muss nun folgenden Vorgaben der beiden Institute entsprechen:

  • verwendete Impfstoffe,
  • für einen vollständigen Impfschutz erforderliche Anzahl an Einzelimpfungen,
  • für einen weiterhin vollständigen Impfschutz erforderliche Auffrischimpfungen,
  • Intervallzeiten, die nach einer Impfung für einen vollständigen Impfschutz abgewartet werden müssen und die höchstens zwischen Einzelimpfungen oder Auffrischimpfungen liegen dürfen

Eine Vorgabe zu Auffrischimpfungen und entsprechenden Intervallzeiten zwischen Impfungen ist Stand heute auf der oben genannten Internetseite noch nicht veröffentlicht. Aktuell ist daher ein Ablaufdatum von Impfnachweisen mit der Neuregelung noch nicht verbunden. Unabhängig, ob eine Booster-Impfung erfolgt ist oder nicht, sind die Nachweise weiterhin gültig.

Im Hinblick auf die ab dem 01. Februar europaweit geltende Gültigkeitsbegrenzung der digitalen EU-Impfzertifikate, ist jedoch davon auszugehen, dass eine entsprechende Bekanntgabe seitens des Paul-Ehrlich-Institutes bald erfolgen könnte. EU-Impfzertifikate ohne Booster sind künftig spätestens neun Monate nach der Grundimmunisierung ungültig.

grosshandel-bw informiert Sie über die kommenden Entwicklungen.

Im Rahmen der Gesetzesänderung wurden auch die Voraussetzungen an einen Genesennachweis angepasst. Ein solcher war gültig, wenn Infektion mit dem Coronavirus mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurücklag.

Nunmehr ist ein Genesennachweis nach § 2 Nr. 5 SchAusnahmV nur noch gültig, wenn er den vom RKI unter www.rki.de/covid-19-genesenennachweis veröffentlichten Vorgaben entspricht:

  • Art der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion,
  • Zeit, die nach der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion vergangen sein muss, oder Nachweis zur Aufhebung der aufgrund der vorherigen Infektion erfolgten Absonderung,
  • Zeit, die die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion höchstens zurückliegen darf

Nach der am 15. Januar auf der Internetseite des RKI veröffentlichten Vorgabe wurde die Dauer des Genesenstatus von 6 Monaten auf 90 Tage reduziert.

Zur Definition des Impf- und Genesenennachweises verweisen die Verordnungen nunmehr „dynamisch“ auf durch das RKI bzw. das Paul-Ehrlich-Institut veröffentlichte Vorgaben. Diese Vorgaben können künftig geändert werden, ohne dass ein formelles Verordnungsverfahren durchlaufen werden muss. Unklar ist, wie die jeweiligen Neuregelungen angekündigt und bekannt gemacht werden, wobei genau dies für die praktische Umsetzung in den Betrieben notwendig ist. Kurzfristige Änderungen, ohne vorherige Ankündigung und ohne Übergangsregelung, sind nicht vertrauensbildend und schaffen unnötige Probleme, so z. B. jetzt bei der Umsetzung der 3G-Zugangskontrolle im betrieblichen Kontext.

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.