Mit der neuen baden-württembergischen Corona-Verordnung sind weitere Verschärfungen in Kraft getreten, die u.a. Einschränkungen und Ausgangssperren für nicht immunisierte Personen beinhaltet.

Seit dem 24. November 2021 gilt in Baden-Württemberg eine neue Corona-Verordnung, die aufgrund der stetig steigenden Infektionszahlen weitere Verschärfungen beinhaltet.

Galt seit dem 16. September schon ein dreistufiges Warnsystem, wurde dieses mit der neuen Verordnung erweitert. Demnach gilt ab sofort ein vierstufiges System:

Basisstufe: Die Basisstufe liegt vor, wenn landesweit die Zahlen der Warn- und Alarmstufe (I und II) nicht erreicht oder überschritten werden.

Warnstufe: Die Warnstufe liegt vor, wenn landesweit der Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz einen Wert von 1,5 erreicht oder überschreitet oder wenn landesweit die Auslastung der Intensivbetten einen Wert von 250 erreicht oder überschreitet.

Alarmstufe: Die Alarmstufe liegt vor, wenn landesweit die Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz einen Wert von 3 erreicht oder überschreitet oder wenn landesweit die Auslastung der Intensivbetten einen Wert von 390 erreicht oder überschreitet.

Alarmstufe II: Die Alarmstufe II liegt vor, wenn landesweit die Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz einen Wert von 6 erreicht oder überschreitet oder wenn landesweit die Auslastung der Intensivbetten einen Wert von 450 erreicht oder überschreitet.

Sollte die Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz einen Wert von 9 erreichen oder überschreiten, behält sich die Landesregierung vor, weitergehende Maßnahmen zu ergreifen.

Das Landesgesundheitsamt macht den Eintritt der jeweiligen Stufe durch Veröffentlichung im Internet bekannt.

Unabhängig von der erreichten Stufe gelten weiterhin das Abstandsgebot (§ 2) und die Maskenpflicht (§ 3), wobei hinsichtlich der Maskenpflicht am Arbeitsplatz weiterhin die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gelten.

Die verschärften Regelungen haben insbesondere für nicht immunisierte Personen (weder geimpft noch genesen) Auswirkungen, da für diese, abhängig vom Stufensystem, im Privaten strenge Kontaktbeschränkungen gelten oder ihnen der Zutritt zu öffentlichen Veranstaltungen und Restaurants verwehrt sein kann.

Für Arbeitgeber sind folgende Regelungen relevant:

Die zuvor in § 18 der alten Corona-Verordnung geregelte Testannahmepflicht für nicht immunisierte Beschäftigte, die während der Arbeit Kontakt zu externen Personen haben, wurde aufgehoben. Dies hat zur Folge, dass beispielsweise ein Außendienstmitarbeiter, der die Arbeitsstätte seines Arbeitgebers täglich nicht betreten muss, da er Kunden direkt von seinem zu Hause aus anfährt, die mindestens zwei Mal wöchentlich vom Arbeitgeber angebotenen Tests nach der Corona-ArbSchV nicht mehr annehmen muss. Ungeachtet dessen ist es jedoch möglich, dass ein Kunde von einem Außendienstmitarbeiter ein 3G-Nachweis fordern kann.

Für nicht immunisierte Personen gelten in sog. „Hotspots“, das bedeutet in Stadt- oder Landkreisen, in denen während der Alarmstufe II eine seit zwei aufeinanderfolgenden Tagen eine Sieben-Tage-Inzidenz von mindestens 500 erreicht wird, Ausgangsbeschränkungen in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr. Nicht immunisierte Personen dürfen ihre Wohnung dann nur noch aus einem triftigen Grunde verlassen. Dies ist beispielsweise die Ausübung der beruflichen und dienstlichen Tätigkeit, sodass sie an ihrer Arbeitsleistung nicht gehindert sind. Eine in besonderer Form notwendige Arbeitgeberbescheinigung schreibt die Verordnung nicht vor.

Betriebskantinen dürfen, wie bisher, weiterhin für Beschäftigte und immunisierte externe Personen betrieben werden. Für nicht immunisierte Personen gilt in Abhängigkeit der jeweiligen Stufe die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testnachweises bzw. ein Zutrittsverbot in geschlossenen Räumen.

Missverständlich ist die neue Corona-Verordnung hinsichtlich des Umgangs und des Bestehens von 3G-Dokumentationspflichten beim Kundenkontakt im Großhandel. Insbesondere in Ausstellungen und Ladengeschäften, in denen auch Verbraucher beim Großhandel einkaufen können bzw. den Betrieb betreten, stellt sich die Frage, ob der Großhändler hier auf die Einhaltung der 3G-Pflichten nach der Verordnung zwingend achten und dies dokumentieren muss.

Entscheidend ist der § 17 der Verordnung. Besonders missverständlich ist die Tatsache, dass in Bezug auf den annähernd wortgleichen § 17 der alten Verordnung noch in den FAQs des Landes Baden-Württemberg der Großhandel als Grundversorger von der Regelung ausgenommen wurde. In den neuen FAQs zur neuen Verordnung ist der Großhandel in Bezug auf den § 17 nicht mehr aufgeführt.

Aus dem Sozialministerium wurde auf Anfrage von grosshandel-bw ausdrücklich bestätigt, dass dies keine negative Entscheidung über die Grundversorgereigenschaft des Großhandels beinhaltet. Der Großhandel fällt auch nach Ansicht des Sozialministeriums von vornherein nicht unter § 17. Dort heißt es: „Der Betrieb des Einzelhandels, von Ladengeschäften und von Märkten, die ausschließlich dem Warenverkauf an Endverbraucher dienen […].“ Der Großhandel wird hierunter nicht subsumiert, da er im Hauptzweck dem Warenverkauf an Unternehmenskunden dient. Zusammenfassend gilt also die eindeutige Aussage, dass im Großhandel keine 3G-Nachweispflicht für Kundinnen und Kunden besteht.

Dass der Großhandel unabhängig hiervon weiterhin als Grundversorger eingestuft wird, zeigt sich an den FAQs zu den Ausgangsbeschränkungen nach § 17a der Verordnung. Dort wird der Großhandel weiterhin in der Aufzählung ausdrücklich aufgeführt.

grosshandel-bw hat das Sozialministerium aufgefordert, darauf hinzuwirken, dass dies auch in der aktuell in Erarbeitung befindlichen Verordnungsbegründung sowie in den FAQs noch einmal deutlich gemacht wird.

Ob es möglicherweise freiwillig Sinn machen kann, trotzdem auch gerade bei Endverbrauchern auf den 3G-Nachweis zu bestehen, liegt damit in der Entscheidungsfreiheit jedes Unternehmens.

Bei den hier genannten Neuerungen handelt es sich nur um einen kleinen Ausschnitt der Regelungen der neuen Corona-Verordnung Baden-Württemberg. Weitere Informationen finden Sie auch in den FAQ des Landes: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/

 

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Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.