Seit dem 1. Juli 2014 gilt in § 41 SGB VI folgende gesetzliche Neuregelung:
„Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben!“
Oftmals stehen Arbeitgeber vor dem Problem, dass fähige und erfahrene Mitarbeiter auch über das Rentenalter hinaus weiter arbeiten wollen und sollen. Mit diesen Arbeitnehmern befristete Verträge über das Renteneintrittsalter hinaus abzuschließen, war bislang rechtssicher kaum möglich. Dagegen hat der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift nun zumindest teilweise Abhilfe geschaffen.
Das befristete Weiterarbeiten mit dem Arbeitnehmer nach dem Renteneintritt ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Der Arbeitsvertrag (oder aber eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag) müssen die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze für die Altersrente vorsehen. In den meisten Standardverträgen ist dies geregelt.
- Die Vereinbarung über das befristete Weiterarbeiten muss mit dem Arbeitnehmer vor dem Renteneintritt, also während des noch laufenden Arbeitsverhältnisses, abgeschlossen werden.
- Zwischen dem Arbeitsverhältnis vor Renteneintritt und dem befristeten „Hinausschieben“ ab Renteneintritt darf es keine Unterbrechung geben – auch nicht wegen eines Feiertages, Urlaubes etc.!
- Die Vereinbarung über das Weiterarbeiten nach dem Renteneintritt darf keine sonstigen Vertragsänderungen vorsehen, da es sich sonst nicht um das bloße „Hinausschieben“ handelt. Will der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit reduzieren, soll die Vergütung verändert werden o. ä. muss eine solche Änderung unbedingt zeitlich versetzt von der Verlängerung erfolgen.
- Das „Hinausschieben“ ist nur zwischen den Arbeitsvertragsparteien möglich. Es darf also kein neuer Vertragsarbeitgeber (z. B. keine Tochtergesellschaft o.ä.) den Vertrag abschließen.
- Bei Beachtung dieser Regeln kann die befristete Verlängerung sogar mehrfach (keine Höchstgrenze) und für einen beliebigen Zeitraum (also auch deutlich mehr als zwei Jahre) erfolgen.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.