Wichtig für Unternehmen ohne Tarifbindung!

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 09.12.2015 – 10 AZR 423/14 entschieden, dass Arbeitnehmer, die nachts arbeiten, einen Zuschlag von mindestens 25% des Bruttostundenlohns verlangen können, wenn keine anderweitigen tarifvertraglichen Regeln im Unternehmen gelten. Der Anspruch auf diese Vergütung soll sich direkt aus dem Gesetz ergeben.

Das Arbeitszeitgesetz gibt in § 6 Abs. 5 ArbZG einen Anspruch auf einen angemessenen Zuschlag für während der Nachtzeit geleistete Arbeitsstunden oder einen Anspruch auf eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage.

Das BAG hat entschieden, dass für die Arbeitsstunden zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr nun regelmäßig ein Zuschlag von 25% auf den Bruttostundenlohn bzw. die entsprechende Anzahl freier Tage angemessen sei. Möglicherweise könnte sich der Zuschlag auf 30% erhöhen, wenn Dauernachtarbeit verlangt sei, aber der Zuschlag könnte sich auch verringern, wenn in der Nachtarbeit lediglich Bereitschaftsdienst geleistet werde.

Das BAG hat die Argumentation des Arbeitgebers nicht anerkannt, dass er doch den Zuschlag von 20% schon ab 21.00 Uhr leiste, obwohl das Arbeitszeitgesetz Nachtarbeit erst ab 23.00 Uhr definiere.

Eine Verrechnung wurde vom BAG nicht akzeptiert. Allerdings hat das BAG den Mindestzuschlag von 25% lediglich für die Nachtarbeit ab 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr festgestellt, sodass es durchaus möglich ist, dass ein tarifungebundenes Unternehmen beispielsweise ab 20.00 Uhr bis 23.00 Uhr einen geringeren Nachtarbeitszuschlag bezahlt.

In diesem Zusammengang weisen wir nochmals darauf hin, dass Nachtarbeit nach dem Arbeitszeitgesetz erst dann vorliegt, wenn mindestens 2 Stunden in Nachtarbeit gearbeitet werden.

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.