Das Ende der Quarantäneentschädigung bei ungeimpften Arbeitnehmern kommt nun auch bundesweit, das haben die Gesundheitsminister von Bund und Ländern beschlossen. Welche Auswirkungen hat das auf das Fragerecht des Arbeitgebers bezüglich des Impfstatus?
Nach § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG ist eine Entschädigung ausgeschlossen, wenn ein Tätigkeitsverbot oder eine Quarantäneanordnung durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung hätte vermieden werden können.
Auf dieser Grundlage hatten bereits einige Bundesländer entschieden, dass sie die Gewährung von Quarantäneentschädigungen nach § 56 Abs. 1 IfSG vom Impfstatus der Arbeitnehmer abhängig machen. Hierzu zählte auch Baden-Württemberg. Seit dem 15.09.2021 müssen ungeimpfte Arbeitnehmer in Baden-Württemberg mit der Ablehnung der Entschädigungsanträge rechnen, weshalb Unternehmer-BW und grosshandel-bw seinen Mitgliedern bereits empfohlen hat, keine Entschädigungszahlungen in Vorleistung an die Beschäftigten mehr auszuzahlen.
Nun ziehen auch die verbliebenen Bundesländer nach. Darauf haben sich die Gesundheitsminister von Bund und Ländern am 22.09.2021 verständigt. Der gemeinsame Beschluss enthält folgende Punkte:
- Die Länder gewähren spätestens ab 1. November 2021 den Personen, die als Kontaktperson oder Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet bei einer wegen COVID-19 behördlich angeordneten Quarantäne keinen vollständigen Impfschutz vorweisen können, keine Entschädigung gem. § 56 Abs. 1 IfSG mehr. Dies gilt, wenn bzw. solange eine öffentliche Empfehlung für eine Schutzimpfung vorliegt. Für den vollständigen Impfschutz werden die Impfungen mit einem auf der Internetseite des Paul-Ehrlich-Instituts gelisteten Impfstoffe gegen COVID-19 anerkannt.
- Die Entschädigung wird weiterhin Personen gewährt, für die in einem Zeitraum von acht Wochen vor der Quarantäne oder dem Tätigkeitsverbot keine öffentliche Impfempfehlung vorlag oder sofern eine medizinische Kontraindikation hinsichtlich der COVID-19-Schutzimpfung durch ein ärztliches Attest bestätigt wird.
- Personen mit vollständigem Impfschutz sollen grundsätzlich keiner Quarantänepflicht mehr unterliegen.
Welche Angaben und Unterlagen Arbeitgeber den Behörden im Rahmen eines Erstattungsantrags übermitteln müssen (z.B. Impfnachweis des Arbeitnehmers), ist derzeit noch nicht geklärt.
Offen ist auch weiterhin, wie Arbeitgeber überhaupt an die entsprechenden Informationen zum Impfstatus ihrer Mitarbeitenden gelangen sollen und auf welcher Grundlage diese Gesundheitsdaten anschließend datenschutzkonform verarbeitet werden können. Zwar gehen das Bundesministerium für Gesundheit und das Sozialministerium Baden-Württemberg von einem Frage- und Verarbeitungsrecht nach § 26 Abs. 3 BDSG aus. Allerdings gehen beide Ministerien nicht näher auf die rechtliche Herleitung dieser Ansicht ein. Folglich ist diese – begrüßenswerte – Ansicht bis auf Weiteres mit Vorsicht zu genießen. De facto gibt es also hinsichtlich des Fragerechts keine neuen Erkenntnisse.
Handlungsempfehlung:
- Für Quarantänezeiten ab dem 15.09.2021 empfiehlt grosshandel-bw seinen Mitgliedern auch weiterhin, keine Entschädigungsleistungen in Vorleistung an die Beschäftigten auszubezahlen. Es ist davon auszugehen, dass in Baden-Württemberg aufgrund oben genannter Entwicklungen seit dem 15.09.2021 regelmäßig kein Anspruch mehr auf Entschädigungsleistungen für Quarantänezeiten besteht.
- Jedenfalls bis zur Klärung der datenschutzrechtlichen Fragestellungen im Hinblick auf den Umgang mit den Gesundheitsdaten sollten vorsichtshalber auch keine Vorleistungen an solche Arbeitnehmer gewährt werden, die freiwillig ihren Impfstatus offenlegen und nachweisen.
- Sollte im Einzelfall (z.B. Impfung aus medizinischen Gründen nicht möglich) ein Anspruch auf Entschädigung während einer Quarantäne bestehen, ist das zwischen der Behörde und dem betroffenen Beschäftigten direkt zu klären.
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Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.