In Ergänzung zu den Vorschriften des Mindestlohngesetzes sind nunmehr zwei Verordnungen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden:
1. Verordnung zur Abwandlung der Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung nach dem Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (Mindestlohnaufzeichnungsverordnung – MiLoAufzV)
2. Verordnung über Meldepflichten nach dem Mindestlohngesetz, dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (Mindestlohnmeldeverordnung – MiLoMeldV)
Mit einer weiteren Verordnung wurde die Bundesfinanzdirektion West als zuständige Behörde im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 Mindestlohngesetz bestimmt.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.