BAG-Entscheidung vom 29. Juni 2016 – 5 AZR 716/15
Das Bundesarbeitsgericht hat aktuell entschieden, dass auch Bereitschaftszeiten mit dem Mindestlohn zu vergüten sind. Vergütungen für sogenannte „Vollarbeit“ können auf die Vergütung des Bereitschaftsdienstes angerechnet werden.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.