Mit dem „Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Zollkodexanpassungsgesetz)“ wurde ab 1. Januar 2015 die bisherige Freigrenze von 110 €, bis zu der Aufwendungen von Arbeitgebern für Betriebsveranstaltungen nicht zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn zählen, in einen Freibetrag von 110 € umgewandelt (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG).
Das BMF hat nunmehr ein steuerliches Anwendungsschreiben zu Betriebsveranstaltungen veröffentlicht. [ Näheres im Rundschreiben 11/15 » ]
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.