Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat zur Umsetzung der Berichtspflicht nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz erste Informationen veröffentlicht.

Hintergrund dieser Informationen zur Berichtspflicht sind die gesetzlichen Regelungen nach § 10 und § 12 LkSG. Die vom Anwendungsbereich des LkSG erfassten Unternehmen müssen gem. § 10 Abs. 2 LkSG jährlich einen Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr erstellen und diesen spätestens vier Monate nach dem Schluss des Geschäftsjahrs auf der Internetseite des Unternehmens für einen Zeitraum von sieben Jahren kostenfrei öffentlich zugänglich machen. Darüber hinaus ist gemäß § 12 LkSG der Bericht spätestens vier Monate nach dem Schluss des Geschäftsjahres, auf das er sich bezieht, in deutscher Sprache und elektronisch beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einzureichen.

Zusätzlich müssen die Unternehmen gem. § 10 Abs. 1 LkSG die Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach § 3 LkSG unternehmensintern fortlaufend dokumentieren und diese Dokumentation ab ihrer Erstellung mindestens sieben Jahre lang aufbewahren.

Der Bericht gem. § 10 Abs. 2 LkSG soll sich aus den Antworten auf einen strukturierten Fragebogen des BAFA ergeben. Dieser wird derzeit von einem vom BAFA beauftragten Dienstleister erarbeitet und nach dessen Finalisierung veröffentlicht. Der Fragebogen soll offene und geschlossene Fragen sowie

Mehrfachauswahlmöglichkeiten enthalten. Nach Auffassung des BAFA kommen die Unternehmen durch die „vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung des Fragebogens sowie die Veröffentlichung des dann generierten Berichts auf der Internetseite des Unternehmens“ ihrer Berichtspflicht gem. § 10 Abs. 2 LkSG nach. Die Berichte sollen elektronisch beim BAFA eingereicht werden, das die eingereichten Berichte prüfen und ggf. Nachbesserungen nach § 13 Absatz 2 LkSG verlangen sowie Bußgelder nach § 24 Abs. 1 Nr. 10-12 LkSG verhängen kann.

Weitere Informationen zur Umsetzung des LkSG und zur Berichtspflicht stehen auf der Webseite des BAFA und in den FAQ des BMAS zur Verfügung.

grosshandel-bw behält die Entwicklungen weiter im Blick und informiert umgehend sobald der strukturierte Fragebogen zur Verfügung steht.

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.