Trotz Kündigung mit verlängerter Kündigungsfrist kann der Arbeitgeber nachgehend nochmals mit kürzerer ordentlicher Frist kündigen.

Wenn der Arbeitnehmer nach einer Arbeitgeberkündigung mit verlängerter Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis durch eigenes Verhalten selbst belastet, kann der Arbeitgeber nachgehend eine weitere Kündigung mit der fristgerechten ordentlichen Kündigungsfrist aussprechen. Eine solche Kündigung ist nicht treuwidrig. In einer Kündigung mit längerer Frist liegt kein Rechtsbindungswille des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis in jedem Fall bis zum Ablauf dieser über die tarifvertragliche, arbeitsvertragliche oder gesetzliche hinausgehende Frist fortzusetzen.

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.