Das LAG Köln hat auch bei einer einfachen, einseitigen Freistellungserklärung angenommen, dass der Arbeitgeber dadurch ein Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages macht, sodass der Arbeitnehmer berechtigt ist, Zwischenverdienst nicht anrechnen zu lassen.

Das BAG sieht diesen Fall nur bei einer unwiderruflich erklärten Freistellung.
Wenn Sie beabsichtigen, Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist freizustellen, sollten Sie vorsichtshalber mindestens vier Komplexe regeln:

  1. offene Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche (Lage bzw. Anrechnung)
  2. Anrechnung etwaigen Zwischenverdienstes
  3. Weitergeltung der Entgeltfortzahlungsfristen
  4. Weitergeltung eines vertraglichen Wettbewerbsverbotes

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Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.